24.4639 · Motion · 2024-12-20
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Bundesgesetzgebung zu erarbeiten, insbesondere der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Bauhandwerkerpfandrecht (Artikel 837 ff.), damit Personalvermittlungsunternehmen im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) von den durch diese Massnahme gebotenen Garantien profitieren können.
Begründung
Das Bauhandwerkerpfandrecht ist für Personen, die direkt zum Bau oder zur Renovierung einer Immobilie beitragen, ein wesentlicher Sicherungsmechanismus. Personalvermittlungsunternehmen, die immer häufiger Handwerkerinnen und Handwerker sowie andere Arbeiterinnen und Arbeiter für den Einsatz auf Baustellen vermitteln, können sich jedoch nicht auf dieses gesetzliche Grundpfandrecht berufen. Das macht sie finanziell sehr verletzlich, wenn sie für ihre Leistungen nicht bezahlt werden oder wenn Vermittlungsstellen in Konkurs gehen.
Trotz ihrer unverzichtbaren Rolle bei der Fertigstellung der Bauarbeiten sind diese Unternehmen derzeit vom gesetzlichen Schutz ausgeschlossen, obwohl sie im Zusammenhang mit verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen der Bauherrschaft oder der Generalunternehmen häufig erhebliche wirtschaftliche Risiken tragen.
Die Argumente gegen eine Ausweitung des gesetzlichen Grundpfandrechts verlieren an Bedeutung, weil immer mehr Unternehmen auf Personalvermittlungsunternehmen zurückgreifen, um die eigenen Strukturen zu flexibilisieren und ihre Verantwortung auf die Personalvermittlungsunternehmen abzuwälzen, die jedoch die Arbeit auf den Baustellen leisten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Vor dem Hintergrund zahlreicher Missbräuche bei der Bezahlung von Handwerksbetrieben um die Jahrhundertwende und im Sinne einer gerechten Wirtschaftsordnung schuf der Gesetzgeber 1912 das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB; SR 210). Damit sollten Handwerksbetriebe, die durch Bauleistungen, d.h. Material und Arbeit oder durch Arbeit allein, zur Wertsteigerung eines Grundstücks beigetragen haben, als in der Regel vorleistungspflichtige Vertragspartei ihren Werklohn zulasten des überbauten Grundstücks absichern können. Forderungen von Personalverleihbetrieben aus Verleihverträgen mit Bauunternehmen (Einsatzbetriebe) gelten demgegenüber nach Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht als Bauleistungen i.S. von Artikel 837 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB. Personalverleihbetriebe stellen Personal zur Verfügung, das grundsätzlich unter der Weisungsbefugnis des Einsatzbetriebes (Bauunternehmen) und mit dessen Werkzeugen sowie Material arbeitet. Anders als Bauunternehmen haften sie in der Regel weder für ein bestimmtes Werk noch für Werkmängel. Damit spricht bereits die grundsätzlich rein arbeitsrechtliche Natur der Dienstleistung, welche Personalverleihbetriebe erbringen, gegen eine diesbezügliche Ausdehnung des Bauhandwerkerpfandrechts. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts steht sodann auch allen am Bau beteiligten Subunternehmen zu und zwar auch dann, wenn die Grundeigentümerschaft ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen an das Erstunternehmen geleistet hat. Damit läuft die Grundeigentümerschaft letztlich Gefahr, bestimmte Leistungen doppelt zahlen zu müssen, um die Zwangsverwertung des Grundstücks zu vermeiden (sog. Doppelzahlungsrisiko). Die von der Motion geforderte Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Personalverleihbetriebe wird das Risiko der Doppelzahlung weiter verschärfen. Dies läuft den Bestrebungen, das Bauhandwerkerpfandrecht ausgewogener auszugestalten, zuwider (vgl. insb. 19.4638 Postulat Caroni – Ausgewogeneres Bauhandwerkerpfandrecht; die Verabschiedung des Postulatsberichtes durch den Bundesrat ist geplant im Frühling 2025). Es trifft zu, dass die Anzahl Temporärbeschäftigter im Baugewerbe in den letzten Jahren angestiegen ist. Nach dem Kenntnisstand des Bundesrates ist dies aber primär darauf zurückzuführen, dass Bauunternehmen durch die Beschäftigung von Temporärarbeitskräften dem Fachkräftemangel im Bausektor entgegenzuwirken versuchen. Ausserdem muss sich die Baubranche den Witterungsverhältnissen anpassen. Hierfür bieten sich flexible Arbeitsformen, wie z.B. die Temporärarbeit, an. Sollten, wie der Motionär geltend macht, Bauunternehmen vermehrt versuchen, ihre Verantwortung auf Personalverleihbetriebe abzuwälzen und verpflichten sich Letztere im Einzelfall aufgrund spezieller Vertragsbestimmungen faktisch zu Bauleistungen, so können Gerichte das schon heute würdigen und ein Bauhandwerkerpfandrecht zusprechen. Denn entscheidend für den Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist vorab die tatsächliche Natur der erbrachten Dienstleistung. Ein genereller Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht würde dahingegen die Personalverleihbranche zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer privilegieren, was heute nicht gerechtfertigt erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine gesetzliche Ausdehnung des Bauhandwerkerpfandrechts auf Personalverleihfirmen weder für sachgerecht noch für erforderlich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.