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26.305 · Standesinitiative · 2026-05-06

Parlament

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

In der Frühlingssession 2026 hat der Grosse Rat des Kantons Bern mit 106:36 Stimmen bei einer Enthaltung eine Motion überwiesen, die verlangt, dass der Bundesrat Artikel 79a StGB und insbesondere Artikel 79a Absatz 2 StGB dahingehend ändert, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ermöglicht wird. Auftragsgemäss und gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung unterbreitet Ihnen der Regierungsrat des Kantons Bern somit die folgende Standesinitiative:

Der Bund wird aufgefordert, einen Entwurf auszuarbeiten, der Artikel 79a StGB und insbesondere Artikel 79a Absatz 2 StGB dahingehend ändert, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ermöglicht wird.

Art. 79a Abs. 1 lit. d VE-StGB (neu): eine Ersatzfreiheitsstrafe

Art. 79a Abs. 2 VE-StGB: streichen

Begründung

53 Prozent aller Gefängniseinweisungen in der Schweiz im Jahr 2023, also 4964 Einweisungen, waren Ersatzfreiheitsstrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Form der Strafvollstreckung dar, bei der Personen, die eine Geldstrafe oder eine Busse nicht bezahlen können oder wollen, eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Diese Praxis betrifft überproportional Menschen in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen und trägt nicht zur Resozialisierung bei, sie kann konträr sogar zum Verlust von Wohnung, Arbeitsstelle oder familiären Strukturen führen. Gleichzeitig belasten solche kurzen Freiheitsstrafen die Justizvollzugsanstalten überproportional stark und stellen einen grossen finanziellen Aufwand dar, ohne dass ein sicherheitspolitischer Nutzen ersichtlich ist.

Gemäss Artikel 79a Absatz 2 StGB ist der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis, dass Personen, die eine Geldstrafe oder Busse nicht bezahlen konnten und bei denen bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe verfügt wurde, keine Möglichkeit mehr haben, diese durch gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Hintergrund dieser Überlegung war die Überzeugung, dass sich die verurteilte Person aktiv darum bemühen solle, ihre Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit ableisten zu können. Ein blasses Zuwarten auf das Aufgebot zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sollte nicht durch die Möglichkeit einer Arbeitsleistung belohnt werden.

Die Voraussetzung eines «aktiven Bemühens» um gemeinnützige Arbeit als Zugangskriterium zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe ist aus rechtsstaatlicher Sicht kritisch zu beurteilen. Sie steht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit, widerspricht dem Resozialisierungsgebot und benachteiligt strukturell Personen in vulnerablen Lebenslagen.

Gemeinnützige Arbeit bietet Möglichkeiten zur Wiedereingliederung, fördert soziale Kompetenzen und ermöglicht es Verurteilten, der Gesellschaft aktiv etwas zurückzugeben, sie stärkt das Verantwortungsgefühl und wirkt sich oft positiv auf die persönliche Entwicklung und Rückfallprognose aus. Zudem entfallen die Kosten für die inhaftierte Person, die sich auf 200 bis 400 Franken pro Nacht je nach Kanton belaufen. Hochgerechnet ergibt das jährlich einen zweistelligen Millionenbetrag Auch der administrative Aufwand ist bei gemeinnütziger Arbeit deutlich geringer als bei Ersatzhaftstrafen.

Die gesetzliche Blockade in Artikel 79a Absatz 2 StGB verhindert diese positiven Wirkungen.

Im Kanton Bern liegt der Belegungsgrad der Gefängnisse bei 103 Prozent, im Kanton Genf und im Kanton Waadt liegt er bei 115 Prozent. Auch Gefängnisse in den Kantonen Zürich, Basel-Landschaft, Aargau, St. Gallen, Luzern und Graubünden weisen einen Belegungsgrad von 90 bis 100 Prozent auf. Die Gefängnisse in der Schweiz sind voll. Jede vermeidbare Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unnötige zusätzliche Belastung dar. Eine entsprechend flexible Handhabung, durch eine nachträgliche Umwandlung in gemeinnützige Arbeit, könnte zur spürbaren Entlastung der Gefängnisse führen, ohne den Strafzweck zu gefährden.

Das Strafgesetzbuch dient nicht nur der Ahndung von Verfehlungen, sondern verfolgt auch das Ziel der Resozialisierung. Artikel 79a Absatz 2 StGB widerspricht diesem Gedanken, indem er Menschen eine konstruktive Alternative zur Haft verwehrt, obwohl diese dem Sinn des Strafvollzugs mehr entsprechen würde.