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26.3283 · Interpellation · 2026-03-19

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie beurteilt der Bundesrat den «Dreiphasenplan» der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)? Was hält er insbesondere von der Zeitplanung und der Verbindlichkeit des Dreiphasenplans?

2. Inwiefern werden die Kantone den Empfehlungen anderer Kantone oder der GDK folgen müssen?

3. Teilt der Bundesrat die Befürchtung, dass der Ausbau der interkantonalen Koordination weiterhin durch kantonale Referenden gebremst wird, wenn die notwendigen Gesetzesanpassungen nicht auf nationaler Ebene vorgegeben werden?

4. Ist ein Vorgehen zur besseren Koordination der Schweizer Spitallandschaft nicht wirksamer, wenn die entsprechenden Empfehlungen oder Vorgaben auf nationaler Ebene umgesetzt werden?

5. Im September 2025 hat das Parlament dem Bundesrat die Motion «Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken» überwiesen: Wann wird der Bundesrat dem Parlament seine Überlegungen dazu unterbreiten?

Begründung

Die GDK betont den Willen der Kantone, die Koordination der Spitalleistungen künftig auszubauen und den Spitälern spezialisierte Leistungsaufträge zuzuweisen, insbesondere um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Das interkantonale Kooperationsorgan spricht von einem «Dreiphasenplan», der sich jedoch über einen besonders langen Zeitraum erstreckt. Nach Jahren des Widerstands, in denen man um jeden Preis eine lokale hochspezialisierte Medizin zulasten der Versicherten und der Steuerzahlenden aufrechterhalten wollte, stellt sich nun die Frage: Handelt es sich wahrhaftig um ein Umdenken oder will man auf Zeit spielen? Aus Qualitäts- und Kostengründen ist es wichtig, dass die Koordination im Spitalbereich rasch verbessert wird.

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Mit der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die der Bundesrat am 23. Juni 2021 beschlossen hat (https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=84111), wurden die Kantone angehalten, ihre Spitalplanungen stärker untereinander zu koordinieren. Der Bundesrat begrüsst daher ausdrücklich die Bestrebungen der Kantone ihre Spitalplanungen stärker zu koordinieren und spezialisierte Leistungen zu konzentrieren. Der Dreiphasenplan der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in Bezug auf die zukünftige Spitalplanung dient diesen Bestrebungen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 28. Januar 2026 «Investitionen der Schweizer Spitäler und kantonale Spitalplanung» (https://www.news.admin.ch/de/newnsb/ANZligvxioXqvnqrZATk7) denn auch Empfehlungen zuhanden der Kantone formuliert, um diese Arbeiten zu unterstützen. Hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung des Dreiphasenplans ist verständlich, dass ein möglichst rasches Vorgehen gefordert wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine Spitalplanung eine hochkomplexe Angelegenheit ist, an der viele Akteure beteiligt sind und die mit langjährigen Prozessen einhergeht. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Bundesrat der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung des Dreiphasenplans als realistisch. Die Empfehlungen der GDK sind für die Kantone nicht bindend und enthalten keine verbindliche Auslegung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. Sofern keine bundesrechtlichen Vorgaben vorliegen, können die Empfehlungen der GDK jedoch eine gewisse Einheitlichkeit sicherstellen. Allerdings gehen die Bestimmungen des Bundesrechts sowie die Rechtsprechung den von der GDK entwickelten Empfehlungen in jedem Fall vor. 3. und 4. Wie oben erwähnt, sind die Empfehlungen der GDK für die Kantone nicht bindend. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Dreiphasenplan der GDK möglicherweise von einzelnen Kantonen nicht umgesetzt wird. Der Bundesrat wird die konkreten Umsetzungsarbeiten der Kantone verfolgen und auf dieser Basis entscheiden, ob eine weitere Präzisierung der heutigen Rahmenbedingungen sinnvoll ist. In diesem Zusammenhang ist es gemäss dem Bericht des Bundesrats vom 28. Januar 2026 fraglich, ob und inwieweit eine vom Bund verordnete Konzentration der Spitallandschaft in der Bevölkerung auf Akzeptanz stossen würde. Konzentrationsschritte, die von den Kantonen angestossen werden, dürften aus diesem Blickwinkel erfolgsversprechender sein. 5. Der Bundesrat wird bei der Erfüllung der Motion 25.3017 SGK-S «Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken» die Umsetzung des Dreiphasenplans berücksichtigen und basierend darauf allfällige Handlungsoptionen zuhanden des Parlaments darlegen. Für die Behandlung von Motionen, welche durch das Parlament angenommen resp. überwiesen wurden, ist eine Frist von zwei Jahren vorgesehen (Art. 122 Abs. 1 Parlamentsgesetz [ParlG; SR 171.10]). Der Bundesrat wird der Bundesversammlung im Jahr 2028 entsprechend Bericht erstatten.