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26.3329 · Motion · 2026-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 89g Abs. 3 Lit. c SVG so anzupassen, dass private Firmen, die kommerzielle Parkraumbewirtschaftung oder -kontrollen betreiben, vom Auskunftsrecht explizit ausgenommen werden können.

Begründung

Immer mehr private Parkkontrollfirmen machen ein lukratives Geschäft mit dem Verteilen von Bussen auf privaten Parkplätzen. Um an die Adressen der Fahrer zu kommen, verlangen sie von den kantonalen Strassenverkehrsämtern die Herausgabe der Halterdaten gestützt auf Art. 89g Abs. 3 Lit. c SVG.

Eigentlich ist dieses Gesetz als «Kann»-Vorschrift formuliert. Doch die Gerichte zwingen die Ämter zur Datenherausgabe. Ein aktueller Leitentscheid des Verwaltungsgerichts Aargau (Urteil WBE.2024.249 vom 14. Januar 2025) hat dies zementiert: Die kommerziellen Interessen von privaten Parkraumbewirtschaftern reichen aus, um den Staat zur Herausgabe der gesperrten Daten zu verpflichten.

Die Folgen für die Verwaltung sind absurd: Allein das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau muss monatlich weit über 1000 solcher Gesuche bearbeiten. Dieser enorme bürokratische Aufwand bindet massiv Personal und muss letztlich vom Steuerzahler getragen werden.

Es geht nicht an, dass der Staat und seine Ämter als unfreiwillige und kostenlose Inkasso-Gehilfen für das Geschäftsmodell privater Firmen herhalten müssen. Hier werden Gewinne privatisiert, während die Kosten und der Verwaltungsaufwand beim Staat abgeladen werden.

Die Gesetzesgrundlage ist deshalb zwingend so anzupassen, dass private Parkkontrollfirmen vom Auskunftsrecht explizit ausgenommen werden können.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Nach geltendem Recht können Kantone Namen und Adressen von Fahrzeughaltern herausgeben, die nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Bei gesperrten Fahrzeughalterdaten haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Gesuche zur Datenbekanntgabe nach einer Prüfung im Einzelfall abzulehnen. Bei missbräuchlichen Anfragen sind sie sogar zur Ablehnung verpflichtet. Die zuständigen Behörden erheben zudem in diesem Zusammenhang üblicherweise Gebühren, um den Verwaltungsaufwand zu kompensieren. Auf diese Rahmenbedingungen hat das zitierte kantonale Verwaltungsgerichtsurteil keinen Einfluss.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.