26.3421 · Interpellation · 2026-03-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
Sieht der Bundesrat einen Unterschied zwischen der ethischen Pflicht zur Reduktion von Tierleid (Reduktionsprinzip) und der ethischen Pflicht zum Schutz von humanen Studiensubjekten?
Weshalb ist der Schutz des Forschungsstandorts und des geistigen Eigentums im Bereich der klinischen Humanforschung trotz Transparenz umsetzbar, aber im Bereich der Tierversuche scheinbar nicht?
Ist der Bundesrat bereit, zu prüfen, inwiefern das Prinzip der obligatorischen Vorregistrierung von Studien (analog HFG) auf schwerbelastende Tierversuche ausgeweitet werden kann, um mehr Transparenz und eine unabhängige Kontrolle der Resultatpublikation zu ermöglichen?
Kann der Bundesrat beziffern, welche zusätzlichen Kosten (Personal, Infrastruktur) pro Jahr entstehen würden, wenn Forschungsvorhaben mit schwerbelastenden Tierversuchen in einem öffentlichen Register zugänglich gemacht werden müssen?
Welche Erfahrungen hat der Bundesrat bislang mit der obligatorischen Registrierung und Veröffentlichung von Studien gemäss HFG gemacht und wie beurteilt er diese in Hinblick auf eine obligatorischen Registrierung und Veröffentlichung von Studien mit belastenden Tierversuchen?
Begründung
Das Tierschutzgesetz legt fest, dass Tierversuche auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind. In der Tierschutzverordnung werden die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses festgelegt, die in einem Gesuch für die Bewilligung von Tierversuchen aufgeführt sein müssen. Ebenfalls im Tierschutzgesetz ist festgelegt, wie die Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat.
In Beantwortung von Vorstössen und in Debatten hat der Bundesrat jeweils das Forschungsgeheimnis, den Schutz der Forschenden sowie die Sicherung des Forschungsplatzes über das Transparenzprinzip gestellt und eine Veröffentlichung von Information vor den Versuchen abgelehnt.
Das Humanforschungsgesetz hingegen verlangt von Studienleitenden eine vollständige Registrierung und Publikation des Forschungsvorhabens und aller Ergebnisse (positiv wie negativ) in öffentlichen Datenbanken.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen Tierversuchen und Humanforschung ist das Erfordernis der aufgeklärten Einwilligung: Während Menschen sich freiwillig an Forschungsprojekten beteiligen (oder eine stellvertretende Einwilligung vorliegt), werden Tiere dafür eingesetzt, wenn die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Aus Gründen des Tierschutzes müssen Belastungen des Tieres immer mit überwiegenden Interessen gerechtfertigt werden (Art. 3 Bst. a des Tierschutzgesetzes [TSchG; SR 455]). Dies gilt insbesondere für Tierversuche. Gemäss Artikel 17 TSchG sind diese auf das unerlässliche Mass zu beschränken und gemäss Artikel 19 Absatz 4 TSchG muss deren Zulässigkeit mit einer Güterabwägung gerechtfertigt werden. Das Humanforschungsgesetz (HFG; SR 810.30) verlangt in Artikel 12 selbstverständlich auch für die Forschung am Menschen, dass die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden und voraussichtliche Risiken und Belastungen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen stehen dürfen. 2. Zum Zeitpunkt der Publikation der Forschungsergebnisse aus der Humanforschung muss das Forschungs- und Geschäftsgeheimnis nicht im gleichen Masse geschützt werden, wie Forschungsergebnisse aus dem Tierversuch. Letztere werden zu einem viel früheren Zeitpunkt gewonnen und müssen z. B. als Patente noch geschützt werden. Zudem ist die Registrierung der Forschungsprojekte im Humanbereich auch eine Möglichkeit, interessierte Studienteilnehmende zu gewinnen. Studien im Tierversuchsbereich haben oft einen anderen Zweck (z. B. Ausbildung) als im Humanbereich. 3. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat im Jahr 2023 die Universität Bern mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt. Gemäss dieser ist eine Pflicht zur Präregistrierung verfrüht, da noch Zweifel an der Evidenz sowie der technischen und inhaltlichen Umsetzung bestehen. Der Bund soll hingegen die Präregistrierung fördern. Die Einschränkung der Präregistrierung auf den Schweregrad 3 wäre dabei eine Möglichkeit, einen besonders tierschutzrelevanten Anteil von Tierversuchen zu berücksichtigen. Auch nichttechnische Projektzusammenfassungen können einen Mehrwert für die Transparenz bringen. Im Tierversuchsbereich sind demnach eine Auslegeordnung sowie eine fundierte Einführung der Forschenden in die Präregistrierung notwendig. Die Ergebnisse der Studie wurden auch in die Beratung der parlamentarischen Initiative Christ 21.426 «Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben» aufgenommen. 4. Die Kosten für ein öffentliches Register hängen von der Art und dem Umfang der veröffentlichten Daten und den nötigen Funktionalitäten ab. Gestützt auf die Erfahrung im Humanforschungsbereich sowie mit der digitalen Anwendung im Tierversuchsbereich (animex-ch) ist einmalig mit Kosten in der Grössenordnung von 500 000 CHF für die Anpassung von animex-ch zu rechnen. Hinzu kommen die für die Umsetzung notwendigen Personalressourcen, die auf ein zusätzliches Vollzeitäquivalent (VZÄ) geschätzt werden. Bei den wiederkehrenden Kosten ist mit 0,5 VZÄ jährlich für Betrieb und Support zu rechnen, zuzüglich 15% der Realisierungskosten pro Jahr für Wartung und Support. Die Machbarkeitsstudie hat ergeben, dass die Akzeptanz der Präregistrierung von der Erfassung der Daten direkt in animex-ch abhängt. 5. Seit dem Inkrafttreten des HFG am 1. Januar 2014 gilt eine prospektive Registrierungspflicht für klinische Versuche, d.h. sie müssen vor Studienbeginn registriert werden. Seit dem 1. März 2025 müssen bei klinischen Versuchen zudem die wichtigsten Ergebnisse sowie eine laienverständliche Zusammenfassung in einem Register publiziert werden. Die Regelungen sind weitgehend auf die international üblichen Regelungen abgestimmt und in der Forschungsgemeinschaft allgemein akzeptiert. Verfügbare Daten aus dem Jahre 2016 zeigen, dass die prospektive Registrierung von Forschenden grösstenteils eingehalten wird.