Verständigungsvereinbarung zur Umsetzung von Artikel XVIII des am 20. März 2012 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich
Verständigungsvereinbarung zur Umsetzung von Artikel XVIII des am 20. März 2012 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (nachstehend «Vereinigtes Königreich» genannt), angesichts des am 6. Oktober 2011 in London unterzeichneten Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (nach- folgend «Abkommen» genannt); angesichts von Artikel XVIII des am 20. März 2012 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens; angesichts der Unterzeichnung am 5. April 2012 durch die Schweiz und die Bundes- republik Deutschland eines Protokolls zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und des Umstands, dass dieses Protokoll eine Bestimmung betreffend die Einmalzahlung zur Regularisierung der Vergangenheit enthält, die zu einer höheren Besteuerung führt als die im Abkommen vorgesehene; angesichts der diplomatischen Note der Schweiz vom 5. April 2012, mit der sie das Vereinigte Königreich über die mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte Bestimmung informiert; angesichts der diplomatischen Note des Vereinigten Königreichs vom 13. April 2012, in der es die Schweiz informiert, dass es die Anwendung der höheren Besteue- rung unter dem Abkommen verlangt, haben Folgendes vereinbart:
2012-1030 5285
Zusammenarbeit im Steuerbereich. Verständigungsvereinbarung mit Grossbritannien und Nordirland
Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt: «2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 bemisst sich die Einmalzahlung nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 34 Prozent. Beträgt die Steuerbelastung sl 34 Prozent oder mehr und beträgt das relevante Kapital eine Million Pfund Ster- ling oder mehr, so wird die (auf das gesamte relevante Kapital anwendbare) Steuer- belastung pro Million Pfund Sterling relevantes Kapital um je einen Prozentpunkt erhöht, bis maximal 41 Prozent. Der Minimalsteuersatz beträgt 21 Prozent.»
Anhang I wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
«Berechnungsmethode für die Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2
2 n 1 n 2 K 9 ' K 10 ' s K K b K r («Grundformel») SB max 3 r 8 3 10 10 2 s min K r
wobei:
K10 , falls K 8 K10 1.2 K 8 Kr 1.2 K 8 max 10 8 , falls K10 1.2 K 8 K 8 Wertsteigerungen Abflüsse i 9 i 1
SB sl Kr
Die folgende Regel soll verhindern, dass die Anwendung der Formel auf das Kapi- tal-Element zu Negativwerten führt: n Falls K r Kb 0 , wird diese Grösse gleich Null gesetzt.
Zusammenarbeit im Steuerbereich. Verständigungsvereinbarung mit Grossbritannien und Nordirland
Die erhöhte Einmalzahlung SB' berechnet sich wie folgt: Falls sl ≥ 0.34 (d.h. 34 %) und: falls 1 Mio. ≤ Kr < 2 Mio., dann gilt sl' = 0.35 falls 2 Mio. ≤ Kr < 3 Mio., dann gilt sl' = 0.36 falls 3 Mio. ≤ Kr < 4 Mio., dann gilt sl' = 0.37 falls 4 Mio. ≤ Kr < 5 Mio., dann gilt sl' = 0.38 falls 5 Mio. ≤ Kr < 6 Mio., dann gilt sl' = 0.39 falls 6 Mio. ≤ Kr < 7 Mio., dann gilt sl' = 0.40 falls 7 Mio. ≤ Kr, dann gilt sl' = 0.41.
Nach Artikel 9 Absatz 6 wird die Einmalzahlung in Pfund Sterling berechnet. Alle Beträge in diesem Anhang sind somit in Pfund Sterling. SB Einmalzahlung SB' Erhöhte Einmalzahlung s Steuersatz (34 %) sl Steuerbelastung sl' Erhöhte Steuerbelastung Kr Relevantes Kapital n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31. Dezember 2010, 0≤n≤8 Kb Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem das Konto eröffnet wurde. Für vor dem 1. Januar 2003 eröffnete Konten ist der Kapital- bestand am 31. Dezember 2002 massgebend i Jahr i, 1 ≤ i ≤ 10, wobei das Jahr 1 am 1. Januar 2003 beginnt Ki Kapitalbestand am Ende des Jahres i K8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31. Dezember 2010) K10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31. Dezember 2012) K9', K10' Fiktives Kapital am Ende des neunten Jahres (31. Dezember 2011) resp. des zehnten Jahres (31. Dezember 2012) r Rendite (3 %) smin Minimalsteuersatz (21 %) Abflüsse Zuflüsse in den Jahren 9 und 10, welche Abflüsse in den Jahren 1–8 kompensieren»
Nach der Unterzeichnung durch die beiden zuständigen Behörden tritt diese Ver- ständigungsvereinbarung gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Zusammenarbeit im Steuerbereich. Verständigungsvereinbarung mit Grossbritannien und Nordirland
Geschehen in doppelter Ausführung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Geschehen zu Bern, am 18. April 2012 Geschehen zu Zürich, am 18. April 2012
Für die Für die zuständige zuständige Behörde der Schweiz: Behörde des Vereinigten Königreichs: Michael Ambühl Dave Hartnett CB Staatssekretär des Staatssekretariats Permanent Secretary for Tax für internationale Finanzfragen SIF for Her Majesty’s Revenue & Customs