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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2

Erläuterungen zu den ADR-Änderungen

Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dokument „Änderungen ADR 09“ (Beilage 1).

Freistellungen

Betreffend Freistellungen sind folgende Modifikationen vorgesehen:

● Die bisherige Freistellung 1.1.3.1 a) wird erweitert. Von den Vorschriften des ADR ist zusätzlich neu die Privatperson befreit, welche entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbaren Behältern zum privaten Gebrauch befördert. Die Mengen betragen höchstens 60 l je Behälter bzw. 240 l pro Beförde- rungseinheit.

● Der Anwendungsbereich der bisherigen Bestimmung 1.1.3.2 c) wird eingeschränkt. Befreit sind Gase der Gruppen A und O, wenn der Druck des Gases im Gefäss oder Tank bei einer Temperatur des Gases von neu 20°C (bisher 15°C) höchstens 2 bar beträgt und das Gas nicht verflüssigt oder tiefgekühlt verflüssigt ist.

● In 1.1.3.7 wird neu die Beförderung von Lithiumbatterien unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt.

Begriffsbestimmungen

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

● Verschiedene die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 betreffende und bislang unter 2.2.7 aufgeführte Begriffsbestimmungen erscheinen neu in 1.2.1 (siehe z.B. „Ausschliessliche Verwendung“; „Einschliessungssystem“; „Dosisleistung“; „Dichte Umschliessung“).

● In die Begriffsbestimmung für „Container“ in 1.2.1 werden neu die Definitionen für „bedeckter Container“, „geschlossener Container“, „Grosscontainer“, „Kleincontainer“ und „offener Container“ integriert. Es handelt sich um eine Umordnung in systematischer Hinsicht ohne materielle Bedeutung.

Beförderungsbeschränkungen durch die zuständigen Behörden

Die Tabellen in 1.9.5.2.2. betreffend die Kategorisierung von Stoffen in die Tunnelkategorien C und D werden, was die Beförderung in Tanks angeht, verschiedentlich modifiziert. Hervorzuheben ist, dass die Klasse 2 in der Tabelle der Tunnelkategorie C um die Klassifizierungscodes 2A, 20, 3A und 30 erweitert wird (vgl. auch Erläuterungen zum Verzeichnis der gefährlichen Stoffe).

Sicherungsvorschriften

Die Tabelle 1.10.5 der Güter mit hohem Gefährdungspotential wird wie folgt angepasst:

● Unter der Klasse 1 wird eine neue Unterklasse 1.4 mit UN 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 aufgenommen und auf 0 kg je Versandstück begrenzt.

● Bei der Beförderung von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen der Klasse 3 in Tanks beträgt die für die Sicherungspflichten relevante Menge neu 0 l.

● Unter der Klasse 5.1 wird in der Zeile "Perchlorate, Ammoniumnitrat usw." neu UN 3375 aufge- nommen.

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Klassifizierung

Es ist Folgendes hervorzuheben:

● Der Begriff "Blitzknallsatz" in der Tabelle 2.2.1.1.7.5 (Verzeichnis von Klassierungen von Feuer- werkskörpern) wird neu definiert (vgl. Bem. 2).

● 2.1.3.5.5 präzisiert und ergänzt den heutigen Absatz 2.1.3.5.2 betreffend die Zuordnung von Abfällen, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist.

● Die Voraussetzungen, wonach die ADR-Vorschriften bei der Klasse 3 nicht anwendbar sind, werden nach 2.2.3.1.5 um das Element der "umweltgefährdenden Lösungen" erweitert. Betroffen sind insbesondere Farbstoffe und Lacke.

● Alle Stoffe der Klassen 1 bis 9, die den Kriterien des neuen Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, gelten neu zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 9 als umweltgefährdende Stoffe (vgl. hiezu 2.1.3.8).

● Absatz 2.2.43.2 wird UN 3132 und UN 3135 nicht mehr erwähnen, mit der Folge, dass diese Stoffe neu zur Beförderung zugelassen sind.

● Das Verzeichnis 2.2.52.4 der bereits zugeordneten organischen Peroxyde in Verpackungen erhält 13 neue Eintragungen. In zwei Fällen wird die UN-Nummer der Gattungseintragung geändert: tert- AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLEXANOAT wird von UN 3101 zu UN 3105 und DI-(2-ETHYLEXYL)- PEROXYDICARBONAT (Konz. ≤ 62% als stabile Dispersion in Wasser) ändert von UN 3117 in UN 3119.

Verzeichnis der gefährlichen Stoffe

Die Tabelle A des Kapitels 3.2 wird in diversen Punkten ergänzt und geändert. Insbesondere ist Folgendes zu erwähnen:

● Mit Ausnahme von UN 3375 (AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder -SUSPENSION oder -GEL) wird für alle Eintragungen die Sondervorschrift "TP 9" in der Spalte 11 der Tabelle A gestrichen. Damit bedarf der Transport in ortsbeweglichen Tanks bei 141 Stoffen inskünftig keiner Zulassung durch die zuständige Behörde mehr.

● Verschiedene Chlorosilane erfahren in der Spalte 4 der Tabelle A eine Umklassierung von der Verpackungsgruppe I in die Verpackungsgruppe II. Als Beispiele seien aufgeführt: UN 1250 (ME- THYLTRICHLORSILAN), UN 1305 (VINYLTRICHLORSILAN).

● Mit Ausnahme von UN 3048 (ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID) wird allen Pestiziden, denen heute in der Spalte 6 die Sondervorschrift "61" zugeteilt ist, ergänzend die Sondervorschrift "274" zugeordnet.

● Die Spalte 7 der Tabelle A erhält nicht nur einen neuen Titel, sondern wird auch neu in "7a" und "7b" aufgeteilt. Gestützt auf Kapitel 3.4 (limited quantities) werden in die Spalte "7a" die Codes LQ 0 bis 24 aufgeführt, während "7b" bezugnehmend auf das neu geschaffene Kapitel 3.5 (In freigestellten Mengen verpackte Güter) die Codes "E0" bis "E5" enthalten wird. "E0" bedeutet, dass für das gefährliche Gut keine Freistellung von den Vorschriften des ADR besteht. Die übrigen E-Codes nehmen Bezug auf die Tabelle in 3.5.1.2 und bedeuten, dass die ADR-Vorschriften (mit Ausnahme des Kapitels 3.5) nicht anwendbar sind, wenn die dort aufgeführten höchstzulässigen Mengengrenzwerte beachtet werden.

● Bei verschiedenen Stoffen wurde die Spalte 10 der Tabelle A von "T14" in "T20" bzw. "T22" geändert mit der Folge, dass inskünftig bei diesen Stoffen der Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks eine grössere Mindestwanddicke als heute aufweisen muss (vgl. 4.2.5.2.6). Betroffen von dieser Änderung sind bspw. UN 1092 (ACROLEIN, STABILISIERT), UN 1098 (ALLYLALKOHOL), UN 1143 (CROTONALDEHYD oder CROTONALDEHYD, STABILISIERT).

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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2

● Bei verschiedenen Eintragungen wird der Tunnelbeschränkungscode in der Spalte 15 der Tabelle A geändert. Hervorzuheben sind die Eintragungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 2A, 2O, 3A und 3O, welche allesamt von "E" zu "C/E" wechseln. Gleiches gilt für die Eintragungen der Klasse 3, Verpackungsgruppe III und der Klasse 8, Verpackungsgruppe II, Klassifizierungscodes CF1 und CFT. Bei all diesen Stoffen wird hinsichtlich Tunneldurchfahrten neu zwischen "Beförderung in Tanks" (= verboten in C, D und E) und "Beförderungen in Versandstücken" (= verboten in E) unterschieden (vgl. auch Erläuterungen zu 1.9.5.2.2 und 8.6.4).

● Die Eintragung UN 2031 (SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mindestens 65%, aber höchstens 70% Säure) wird in Spalte 5 der Tabelle A mit dem Gefahrzettelmuster 5.1 ergänzt. Damit wird dem oxidierenden Charakter des Stoffes Rechnung getragen.

● Bei UN 1017 (CHLOR) wird Spalte 3b von "2TC" in "2TOC" geändert. In Spalte 5 wird das bestehende Gefahrzettelmuster 2.3 mit dem Gefahrzettelmuster 5.1 ergänzt, wohingegen in der Spalte 20 der Tabelle A die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr von "268" in "265" geändert wird. Mit diesen Anpassungen wird dem oxidierenden Charakter des Chlors Rechnung getragen.

● Von den 14 neuen Eintragungen seien hervorgehoben die Eintragungen UN 3476 bis UN 3479 für BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUS- RÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT.

Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Das ADR 2009 führt neue Sondervorschriften (SV) ein und diverse für bestimmte Stoffe oder Gegenstände bereits geltende Sondervorschriften werden geändert:

● SV 188: Um von den übrigen Vorschriften des ADR befreit zu sein, wird bei den Zellen und Batterien mit Lithium eine neue Referenzeinheit in Form von "Nennenergie in Wattstunden (Wh)" eingeführt. Sie beträgt bei den Zellen maximal 20 Wh resp. maximal 100 Wh bei den Batterien (vgl. a und b). Für Versandstücke mit mehr als vier in Ausrüstungen eingebauten Zellen oder mehr als zwei in Ausrüstungen eingebauten Batterien ist eine Kennzeichnung nach neu f) erforderlich.

● SV 328: Für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen (mit Ausnahme derjenigen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und die der SV 339 entsprechen) wird eine Fallprüfung aus 1.2 Meter Höhe eingeführt.

● SV 333: Diese neue SV legt fest, dass Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren ungeachtet der Bandbreite ihrer Flüchtigkeit in die Verpackungsgruppe II unter UN 3475 einzureihen sind. Diese neue SV steht auf dem Boden der heutigen SV 243.

● SV 335: Diese neue SV hält im Kern fest, dass Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften des ADR unterliegen, und umweltgefährdende flüssige oder feste Stoffe unter der UN-Nummer 3077 oder 3082 zu befördern sind, je nachdem ob zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschliessens der Verpackung, des Fahrzeuges oder Containers freie Flüssigkeit sichtbar ist oder nicht.

● SV 636: Um von den übrigen Vorschriften des ADR befreit zu sein, betrug die Bruttomasse der gebrauchten Lithiumzellen und -batterien und anderen gebrauchten Zellen und Batterien bisher 250 g. Neu beläuft sich dieser Wert auf maximal 500 g.

● SV 654: Mit dieser neuen Sondervorschrift soll die Beförderung von Feuerzeugen zur Entsorgung erleichtert werden.

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Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

● Beförderungseinheiten bzw. Container auf Beförderungseinheiten, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 befördert werden, müssen neu mit dem Ausdruck "LTD QTY" gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits mit orangefarbenen Tafeln versehen sind. Ausgenommen hievon sind Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse (Gesamtgewicht) von weniger als 12 Tonnen - ebenso entfällt diese Kennzeichnung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bruttomasse der beförderten Versandstücke mit gefährli- chen Gütern in begrenzten Mengen 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet (s. 3.4.10, 3.4.11, und 3.4.12).

● In Diensten der neuen Kennzeichnungsregelung steht eine neue Absenderpflicht, wonach der Absender von "limited quantities" vor der Beförderung den Beförderer über die Bruttomasse der zu versendenden Güter zu informieren hat (s. 3.4.9).

● Die neuen Kennzeichnungsvorschriften sind ab 1.1.2011 anzuwenden (vgl. 1.6.1.18).

In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

Ein neues Kapitel 3.5 für in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter wird eingeführt. Es unterscheidet sich von Kapitel 3.4 dahingehend, dass auch Gefahrgüter der Verpackungsgruppe I betroffen sein können. Darüber hinaus sieht Kapitel 3.5 abweichend von 3.4 kleinere Mengen und eine dreifache Verpackung vor.

Die nach Kapitel 3.5 in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Güter unterstehen folgender Regelung:

● Den verschiedenen Stoffen in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ist in Kolonne "7b" der Code "E0" bis "E5" zugeordnet. Diese Codes definieren nach der neuen Tabelle 3.5.1.2 die nach Kapitel 3.5 freigestellten Mengen. Sie betragen von 1g/1ml je Innenverpackung und 300g/300ml je Aus- senverpackung (E5) bis zu 30g/30ml je Innenverpackung und 1000g/1000ml je Aussenverpackung (E1). "E0" bedeutet in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

● Gewisse einzuhaltende Mindestanforderungen an die Innen-, die Zwischen- und die Aussenverpa- ckung werden definiert sowie Prüfvorschriften für Verpackungen wiedergegeben (s. 3.5.2 und 3.5.3).

● Auf den Versandstücken ist eine neue Kennzeichnung "E" anzubringen (3.5.4).

● Die Anzahl der Versandstücke mit in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern ist auf

1000 je Fahrzeug oder Container begrenzt (s. 3.5.5).

● Wenn der Transport durch ein Beförderungsdokument begleitet wird, ist der Vermerk "GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN" zu machen und die Anzahl der Versandstücke anzugeben (3.5.6).

Anderweitigen ADR-Vorschriften unterstehen die nach Kapitel 3.5 in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Güter nicht (mit Ausnahme der Vorschriften für die Unterweisung, der Vorschriften über das Klassifizierungsverfahren und bestimmten allgemeinen Verpackungsvorschriften).

Vorschriften über die Verwendung von Verpackungen und Tanks

Auf folgende Neuerungen in Teil 4 ist hinzuweisen:

● Die Verpackungsanweisungen P 620 und P 650 für ansteckungsgefährliche Stoffe werden je mit einer zusätzlichen Vorschrift ergänzt, wonach für die Beförderung von tierischen Stoffen alternative Verpackungen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassen werden können.

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● Infolge Umordnung in systematischer Hinsicht wird 4.1.4.4 gestrichen.

● Bei allen 193 Stoffen, welche nach Kapitel 3.4 in LQ 7 eingereiht sind und die in der Spalte "9b" der Tabelle A die Sondervorschrift für die Zusammenpackung "MP 15" (3 l je Innenverpackung) aufweisen, wird "MP 15" durch "MP 19" (5 l je Innenverpackung) ersetzt. Damit werden bei diesen Stoffen die Werte betreffend Zusammenpackung nach 4.1.10.4 den Werten der LQ-Einteilung angeglichen (LQ 7:

5 l je Innenverpackung).

● Unklar war bisher, ob 4.3.2.2.4 auch für Tanks zur Beförderung verflüssigter Gase gelte oder nicht. Dies ist nach dem neuen Wortlaut von 4.3.2.2.4 nunmehr zu bejahen.

Vorschriften für den Versand

● Damit auf die Kennzeichnung und Bezettelung der Umverpackung verzichtet werden kann, muss neu nicht mehr die ganze Kennzeichnung, sondern nur noch die UN-Nummer der in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter sichtbar sein (5.1.2.1 a).

● Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ent- sprechen, müssen neu dauerhaft mit einem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Symbol: Fisch und Baum) versehen sein. Ausgenommen hievon sind Einzelverpackungen und In- nenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einem Inhalt von maximal 5 l oder kg (vgl. 5.2.1.8 und 5.2.1.8.3).

● Gefahrenzettel müssen den Vorgaben entsprechen, aber geringfügige Abweichungen aufgrund der Muster anderweitiger Verkehrsträger, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrenzettels nicht beeinträchtigen, sind neu zugelassen (5.2.2.2.1).

● Die nach 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln an den Längsseiten des Fahrzeuges brauchen neu bei Tanks mit einem Fassungsraum < 3000 l nicht mehr angebracht zu werden.

● Auf Klapptafeln angebrachte Grosszettel (Placard) und orangefarbene Tafeln, aber auch auswech- selbare Ziffern und Buchstaben von Tafeln, sind zu sichern (siehe 5.3.1.1.6, 5.3.2.2.5 und 5.3.2.2.2.).

● Die allgemeinen Angaben im Beförderungspapier nach 5.4.1.1.1 müssen um den Tunnelbeschrän- kungscode erweitert werden, wenn die Beförderung durch einen Tunnel mit Beschränkungen führt (vgl. neu k).

● Die Vorschriften betreffend schriftliche Weisungen werden in verschiedener Hinsicht modifiziert: Die schriftlichen Weisungen sollen bezüglich Inhalt und Form dem Muster in 5.4.3.4 entsprechen. Sie sind nach 5.4.3.2 vom Beförderer für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung bereitzustellen, wobei es genügt, dass die Weisungen in einer Sprache vorliegen, die durch jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung gelesen und verstanden werden kann. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung haben nach 5.4.3.3. die schriftlichen Weisungen vor Beginn der Beförderung zu lesen.

Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

Ein umfangreiches Kapitel 6.2 betreffend Auslegung, Herstellung, Prüfung und Ausrüstung von Druckgefässen wird eingeführt. Dieses Kapitel steht in engem Zusammenhang zu Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 und gliedert sich wie folgt:

● In 6.2.1 finden sich allgemeine Vorschriften, die sowohl für ADR-Druckgefässe wie auch für UN- Druckgefässe gelten.

● Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnittes 6.2.1 müssen UN-Druckgefässe besonderen Vorschriften entsprechen, welche 6.2.2. zu entnehmen sind.

● Für Druckgefässe, die keine UN-Druckgeräte sind, werden die allgemeinen Vorschriften von 6.2.1 durch die besonderen Vorschriften von 6.2.3, 6.2.4 bzw. 6.2.5 ergänzt.

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1.8.7 beinhaltet das Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung. Regelungen über die administrative Kontrolle für die in 1.8.7 beschriebenen Verfahren sind in 1.8.6.

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2

Die Vorschriften von Kapitel 6.3 gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A, weshalb der Titel des Kapitels dahingehend geändert wird. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Präzisierung ohne materielle Bedeutung.

Das Kapitel 6.3 wird um Vorschriften ergänzt, die bereits für Verpackungen für Stoffe der übrigen Klassen zur Anwendung kommen. Dies betrifft insbesondere die:

● Durchführung und Wiederholung der Prüfungen (6.3.5.1)

● Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen (6.3.5.2)

● Fallprüfung (6.3.5.3).

Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)

● Eine Kennzeichnung von IBC mit der höchstzulässigen Stapellast wird neu vorgeschrieben. Diese Kennzeichnungsvorschrift ist zwingend auf Grosspackmittel anzuwenden, die ab 1.1.2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden (6.5.2.2.2).

● Für alle IBC, die für flüssige Stoffe verwendet werden, wird im Rahmen der Bauartprüfung neu eine Vibrationsprüfung eingeführt. Diese Prüfung gilt für alle IBC-Bauarten, die nach dem 31.12.2010 hergestellt werden (vgl. 6.5.6.13).

Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung, die Kennzeichnung von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten […]

Kapitel 6.8 wurde verschiedentlich modifiziert. Auf folgende Punkte ist namentlich hinzuweisen:

● 6.8.2.4.5 hält ausdrücklich fest, dass über Prüfungen nach 6.8.2.4.1 bis 6.8.2.4.4 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, ausserordentliche Prüfung) auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen sind.

● Die auf dem Tank-Schild nach 6.8.2.5.1 anzubringenden Angaben über den Fassungsraum sind neu durch das Symbol "S" zu ergänzen, sofern es sich um einen Tankkörper handelt, welcher durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7'500 l aufgeteilt ist (s. auch 4.3.2.2.4).

● Der neue 6.8.2.7 erklärt die Anwendung der in 6.8.2.6 aufgeführten Normen (EN) für grundsätzlich zwingend; der Spielraum für den Erlass nationaler Regelwerke im Bereiche dieser Normen wurde stark eingeschränkt (nationale Regelwerke nur noch zulässig, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen).

● In 6.8.3.2.3 wird neu präzisierend festgehalten, dass Rückschlagventile die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllen.

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Doku- mentation

● Die Vorschriften über die auf der Beförderungseinheit mitzuführende Ausrüstung wurden überarbeitet: Nebst einem Grundbestand an Ausrüstungsteilen, welcher bei jeder Gefahrgutbeförderung mitgeführt werden muss, sieht die neue Regelung eine sich je nach Gefahrzettelmuster der zu befördernden Güter richtende Zusatzausrüstung vor (vgl. 8.1.5.1 bis 8.1.5.3).

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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2

● Der Basiskurs nach 8.2.2.3.2 muss neu das Thema der Verkehrsbeschränkungen in Tunnel miteinbeziehen (vgl. n).

● Die Vorschrift bezüglich der Verwendung der Feststellbremse in 8.3.7 wird präzisiert.

● Um nicht im Widerspruch zu den Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu stehen, werden die Mengen in den S-Vorschriften des Kapitels 8.5 bezüglich der Überwachung von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, angepasst.

● Die Tabelle 8.6.4 über die Beschränkung für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährli- chen Gütern durch Tunnel ist ohne materielle Änderung überarbeitet worden: Zu erwähnen ist die neue Schreibweise der Tunnelbeschränkungscodes für die Durchfahrt in Tanks, welche sich ohne die Ziffer "1" präsentiert (s. Spalte 1).

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