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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Direktion

Änderung der Berufsmaturitätsverordnung

Erläuternder Bericht

Bern, im März 2013

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Übersicht Gegenstand der Teilrevision bildet der Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) in der Berufsmaturitäts- verordnung. Der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) ist am 18. Dezember 2012 durch das Bundes- 1 amt für Berufsbildung und Technologie (BBT) erlassen und auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt worden, dies in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 3 der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) vom 2 24. Juni 2009 . Das Steuerungsorgan BBT/Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) hat am 18. Oktober 2012 dem Antrag des Vorstandes der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) zugestimmt und sich bereit erklärt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Kantonen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge für die Berufsmaturität mehr Zeit einzuräumen. Absätze 4 und 5 sind in dem Sinne anzupassen, dass die Kantone ihre kantonalen Vorschriften bis Ende 2014 anpassen und die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge bis Ende 2014 bereitstellen, so dass ab dem Schuljahr 2015/16 alle neu in den Bildungsgang eintretenden Berufsmaturandinnen und -maturanden auf der Grundlage des neuen RLP-BM unterrichtet werden. Diese Anpassung hat zur Folge, dass die Berufsmaturandinnen und –maturanden, die den Berufsmaturitätsunterricht vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, die erweiterte Allgemeinbildung noch nach bisherigem Recht ab- schliessen. Die Umsetzung dieses Entscheids verlangt eine entsprechende Änderung der Fristen in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 von Artikel 36 BMV.

1. Ausgangslage

Die auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzte Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) führt in Artikel 36 die Fristen auf, welche seitens Bund und Kanto- ne für die Erarbeitung des RLP-BM und der Unterlagen für den Vollzug einzuhalten sind und regelt die Abschlüsse und Wiederholungen der Berufsmaturitätsprüfungen nach bisherigem Recht. Zum Zeitpunkt des Erlasses der BMV waren die beteiligten Akteure überzeugt, die vorgegebenen Fris- ten einhalten zu können. Erfahrungen mit den Umsetzungen von Bildungsplänen in der beruflichen Grundbildung zeigen, dass der Erlass von Bildungsverordnung und die Genehmigung des Bildungsplanes bis September ausrei- chen, um im nächsten Schuljahr nach den neuen Unterlagen auszubilden. Erfahrungen mit der Validierung der anerkannten Lehrgänge für die Berufsmaturität nach der Umset- zung der vorgängigen Rahmenlehrpläne haben gezeigt, dass für die Erarbeitung von kantonalen oder institutionellen Lehrplänen für die Berufsmaturität mehr Zeit beansprucht wird, um qualitativ gute und auf den neuesten Stand aktualisierte Lehrpläne zu erarbeiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Kantone für die Umsetzung der Rahmenlehrpläne in Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge mehr Zeit benötigen, namentlich vor dem Hintergrund, gleichzeitig von den institutionellen Lehrplänen auf kantonale oder gar überkantonale Lehrpläne umzustellen. Ein weiterer Grund für den erhöhten Zeitbedarf für die Umsetzung liegt auch darin, dass es in einigen Kantonen das Ziel ist, im Zuge der Umsetzungsarbeiten gleichzeitig das Angebot zu überprüfen und – wenn nö- tig – zu bereinigen.

2. Erläuterung zur Anpassung des Artikels 36 BMV

In Artikel 36, Übergangsbestimmungen, werden folgende neue Fristen festgelegt. Absatz 1 sieht neu vor, dass Berufsmaturandinnen und -maturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbil- dung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das Berufsmaturitätszeugnis nach den bisherigen 1 Neu ab dem 1.1.2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI 2 SR 412.103.1

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Lehrplänen und dem bisherigen Recht, basierend auf der Berufsmaturitätsverordnung vom 30. No- vember 1998, erwerben. Entsprechend wird in Absatz 2 auch der Zeitpunkt für die letzte Wiederho- lung nach altem Recht um ein Jahr verlängert. Absatz 3 bleibt unverändert. Gemäss Absatz 4 soll den Kantonen bis Ende 2014 Zeit eingeräumt werden, um die kantonalen Vor- schriften anzupassen. In Absatz 5 folgt die Abstimmung mit der Erarbeitung, Aktualisierung und Anpassung der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge. Für diese Anpassung soll die Frist ebenfalls um eine Jahr, bis Ende

2014 verlängert werden.

3. Auswirkungen

Die Verlängerung der Frist wird es den Kantonen und Berufsfachschulen ermöglichen, verstärkt die Erarbeitung gemeinsamer Lehrpläne anzustreben. Damit legen sie die Basis, um die schriftlichen Ab- schlussprüfungen regional vorzubereiten und zu validieren, wie dies in Artikel 21 Absatz 3 der BMV vorgesehen ist. Die Studierfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses wird mit der BMV und dem RLP-BM neu definiert, ohne die bisherige Studierfähigkeit an den Fachhochschulen in Frage zu stellen. Deshalb stellt aus bildungsrechtlicher Sicht diese Anpassung für die Studierenden keinen schwerwiegenden Nachteil dar. Vielmehr überwiegen die Vorteile einer geordneten und gut vorberei- teten Neuerung. Die Kantone sollten von diesem zusätzlichen Jahr für die Umsetzung profitieren können. Für den Bund bedeutet dies, die Anerkennungsverfahren für die neuen Bildungsgänge ab Schuljahr 2015 durchzuführen und gegen Ende 2016 den Hauptteil der Bildungsgänge für Inhaberinnen und In- haber eines Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (BM 2) zu anerkennen. Die Anerkennungen der Bildungsgänge während der beruflichen Grundbildung (BM 1, rund 50% aller Bildungsgänge) erfolgt gegen Ende 2018 für 3-jährige, gegen Ende 2019 für 4-jährige Bildungsgänge.

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