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Eidgenössisches Departement des Inneren EDI

Tabakpräventionsfonds

Fassung vom 18. August 2019

Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316)

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Inhaltsverzeichnis 1 Grundzüge der Vorlage ......................................................................................................... 3 1.1 Ausgangslage ........................................................................................................................... 3 1.2 Inhalt der Revision .................................................................................................................... 3 1.3 Hintergründe zur Subventionierung der Kantone ..................................................................... 4 2 Erläuterungen ......................................................................................................................... 4 2.1 Generelle Bemerkungen ........................................................................................................... 4 2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ......................................................................................... 5 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................. 5 2. Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen .................................................. 7 3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme ...................................... 9 4. Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds ........................................................ 10 5. Abschnitt: Finanzen ....................................................................................................................... 11 6. Abschnitt: Aufsicht ......................................................................................................................... 11 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen .................................................................................................. 12 3 Auswirkungen ...................................................................................................................... 12

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Im Jahr 2003 sprachen sich die eidgenössischen Räte für die Einführung eines Tabakpräventionsfonds (TPF) aus. Dessen rechtliche Grundlagen bilden Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuerge- setzes (TStG; SR 641.31) sowie die Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316). Der Tabakpräventionsfonds wird durch die Abgabe von 2,6 Rappen pro verkaufte Zigarettenpackung finanziert. Im Jahr 2018 beliefen sich die Einnahmen auf 14,2 Millionen Franken 1. Der Fonds dient der Finanzierung von Präventionsmassnahmen, die effizient und nachhaltig zur Verminderung des Tabak- konsums beitragen. Er wird seit 2004 von einer Fachstelle betrieben, die administrativ dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) angegliedert ist. Für die breite Abstützung der Entscheide über die Finanzierungs- gesuche wird die Fachstelle von einer beratenden ausserparlamentarischen Fachkommission unter- stützt. Die im Jahr 2016 veröffentlichte Nationale Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD- Strategie)2 folgte auf das Nationale Programm Tabak und bildet seither gemeinsam mit der Nationalen Strategie Sucht3 den übergeordneten strategischen Rahmen für die Tabakprävention des Bundes. Die beiden Strategien bieten den staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren einen Orientierungsrahmen für ihre Anstrengungen und betonen dabei insbesondere die Stärkung der Eigenverantwortung und der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung, die Förderung gesundheitsförderlicher Rahmenbedingungen, die Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum, die frühzeitige Unterstützung gefährdeter Perso- nen sowie die Unterstützung beim Ausstieg aus dem Tabakkonsum. Bei der Umsetzung der Strategien kommt den Kantonen eine bedeutende Rolle zu, da sie entsprechende kantonale Programme entwi- ckeln und umsetzen sollen.

1.2 Inhalt der Revision

2018 wurde der TPF einer Wirtschaftlichkeitsüberprüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) unterzogen.4 Diese hat festgehalten, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Subven- tionierung der Kantone bestehe und dass hinsichtlich der Aufsicht über den Fonds das Gesetz und die Verordnung inkongruent seien (gemäss TStG liegt die Aufsicht beim BAG, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport [BASPO], gemäss TPFV liegt sie beim Eidgenössischen Departement des Innern [EDI]). Ausserdem seien die Wirtschaftlichkeit von Projekten auf der Antragsstufe sowie die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden bei der Festlegung des Beitragsanteils zu prüfen. Im Zentrum der Revision der TPFV stehen somit drei Empfehlungen der EFK:  Für wirtschaftlich begründete Entschädigungen an die Kantone sei Rechtskonformität durch eine Anpassung der TPFV herzustellen.  TStG und TPFV seien bezüglich der Aufsicht zu harmonisieren.  Die Wirtschaftlichkeit von Projekten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuch- stellenden seien vertieft zu prüfen.

1 Aufgrund der Umstellung auf das Jährlichkeitsprinzip ab 2019 umfasst diese Summe ausnahmsweise Steuerein-

nahmen aus 13 Monaten (Dezember 2017–Dezember 2018). 2 Abrufbar www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nichtübertragbare Krankheiten > Nationale Strategie zur

Prävention nichtübertragbarer Krankheiten. 3 Abrufbar www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Sucht > Nationale Strategie Sucht.

4 Abrufbar unter www.efk.admin.ch > Publikationen > Bildung & Soziales > Gesundheit > Wirtschaftliche Verwen-

dung der zweckgebundenen Mittel - Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Gesundheit sowie Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen, Prüfauftrag: 17542. 3/14

Mit der Revision der TPFV werden zwei von drei Empfehlungen der EFK aufgenommen, indem eine Rechtsgrundlage für die Subventionierung der Kantone geschaffen und der Fachstelle TPF die Mög- lichkeit gegeben werden soll, bei der Gesuchseinreichung Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin sowie zur Wirtschaftlichkeit von Projekten zu verlan- gen. Der Empfehlung bezüglich Aufsicht konnte nicht Folge geleistet werden: Da der TPF organisato- risch beim BAG angesiedelt ist, ist aus Gouvernanzgründen eine Aufsicht durch das BAG nicht möglich. Deshalb scheint die Aufsicht durch das EDI im Moment die beste Lösung zu sein. Eine Änderung im Sinne der Empfehlung der EFK würde eine neue institutionelle Anbindung der Geschäftsstelle oder eine Behördenkommission anstelle einer Fachkommission erfordern. Im Rahmen der nächsten Revision des TStG soll die Rechtsgrundlage für die Aufsicht geprüft werden. Nebst den durch die EFK festgestellten Mängeln ist mit der aktuellen TPFV zwar grundsätzlich eine gute Basis für die Aufgabenerfüllung gegeben, allerdings besteht bei zahlreichen Artikeln ein Bedarf, diese an die aktuellen Gegebenheiten und Herausforderungen anzupassen. In diesem Sinne wurden alle revisionsbedürftigen Artikel überarbeitet, um der heutigen Situation umfassend gerecht zu werden. Aufgrund des Umfangs der Revision handelt es sich um eine Totalrevision.

1.3 Hintergründe zur Subventionierung der Kantone

Bei der Umsetzung der nationalen Strategien kommt den Kantonen eine bedeutende Rolle zu, denn es wird angestrebt, dass sie kantonale Programme entwickeln und umsetzen. Bis Ende 2016 hatte sich der TPF an den Gesamtkosten kantonaler Tabakpräventionsprogramme beteiligt. Um der kantonalen Autonomie Rechnung zu tragen (keine Kontrollaufgaben des TPF bei den konkreten Projekten) wurden ab 2017 nicht mehr die Programme per se, sondern deren Steuerungsleistungen mit 15 Prozent der jährlichen Steuereinnahmen des TPF unterstützt. Diese Steuerungssubventionierung wurde 2018 von der EFK bemängelt: «Die Zahlungen an die Kantone für die Steuerung erfüllen nicht die Finanzierungs- anforderungen gemäss TPFV». In Zusammenarbeit mit den Kantonen wurde daher nach einer anderen Finanzierungsmöglichkeit gesucht. Entsprechend soll eine rechtliche Grundlage zur Finanzierung von kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen geschaffen werden. In der revidierten TPFV werden die rechtlichen Grundlagen für diese neue Finanzierungsform geschaffen.

2 Erläuterungen

2.1 Generelle Bemerkungen

Um die Begrifflichkeiten den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, sollen die nachfolgend aufgelisteten Änderungen in der ganzen Verordnung vorgenommen werden. Auf diese grundsätzlichen Änderungen wird unter den einzelnen Artikeln nicht mehr eingegangen.  Präventionsmassnahme Neu wird durchgehend der breiter gefasste Begriff «Präventionsmassnahmen» anstelle von «Pro- jekten» oder «Präventionsprojekten» verwendet. Die aktuellen Begriffe implizieren ein zeitlich be- grenztes, in sich abgeschlossenes Vorhaben. Es zeigt sich jedoch, dass dies nicht dem tatsächli- chen Bedarf entspricht. Um langfristig Wirkung zu erzielen, kann es auch erforderlich sein, Pro- gramme oder Daueraufgaben zu finanzieren. Mit der Revision soll eine entsprechende Möglichkeit geschaffen werden.  Effizienz Der Begriff «effizient» gemäss dem aktuellen Artikel 2 Absatz 1 wird durch «wirtschaftlich» ersetzt, um der Anforderung, vor einer Gesuchsbewilligung die Wirtschaftlichkeit von Präventionsmassnah- men im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung zu bewerten, Folge leisten zu können.

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 Geschäftsstelle Die Bezeichnung der Präventionsorganisation, welche den Fonds verwaltet, soll statt «Fachstelle» zukünftig «Geschäftsstelle» heissen. Innerhalb des BAG sind Fachstellen hierarchisch in der Orga- nisation integriert. Diese Konstellation ist im Falle des TPF nicht gegeben. Mit der Verwendung des Begriffs «Geschäftsstelle» soll die Unabhängigkeit des TPF auch in der Aussenwahrnehmung un- terstrichen werden.  Finanzhilfen Der aktuelle Begriff «finanzielle Leistungen» umfasste sämtliche finanziellen Unterstützungsleistun- gen des TPF für die gesuchstellenden Akteure. Neu soll zwischen Kostenbeiträgen für einzelne Präventionsmassnahmen und Pauschalbeiträgen für kantonale Tabakpräventionsprogramme un- terschieden werden. Beide werden auf der Basis von Gesuchen gesprochen.

2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Fonds

Der TPF wurde 2004 errichtet. Es ist deshalb nicht länger nötig, dies in der Verordnung zu regeln. Die Bestimmung definiert den TPF neu explizit als rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0).

Art. 2: Zweck des Fonds

Absatz 1 legt allgemein fest, dass der TPF Finanzhilfen für Massnahmen der Tabakprävention gewährt.

Absatz 2 definiert, welche Ziele mit den Präventionsmassnahmen verfolgt werden müssen. Die Aufzäh- lung ist nicht abschliessend zu verstehen. Die aufgeführten Elemente sollen es ermöglichen, den aktu- ellen Erfordernissen der Tabakprävention gerecht zu werden.

Abs. 2 Bst. a Als wichtigste Zielsetzung gilt die Verminderung des Tabakkonsums. Sie steht darum an erster Stelle. Die Verminderung soll erreicht werden durch die Verhinderung des Einstiegs einerseits und die Förde- rung des Ausstiegs andererseits. Bei der Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum geht es insbesondere darum, Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten und Rahmenbedingungen zu schaffen, um das Rauchen für sie unattraktiv zu gestalten wie zum Beispiel durch rauchfreie Freizeitan- lagen. Bei der Förderung des Ausstiegs handelt es sich um verschiedene Angebote zum Rauchstopp wie zum Beispiel Gruppenkurse.

Abs. 2 Bst. b Dieser Buchstabe bleibt unverändert.

Abs. 2 Bst. c Die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen des Tabakkon- sums ist eine zentrale Präventionsmassnahme.

Abs. 2 Bst. d Neu soll anstelle der «Vernetzung der in der Tabakprävention tätigen Akteure» die «Förderung der Ko- operation zwischen den in der Tabakprävention tätigen Stellen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten» angestrebt werden. Dadurch wird der Buchstabe in seiner Bedeutung konkretisiert. 5/14

Abs. 2 Bst. e Vor dem Hintergrund der geforderten Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sollen mit dem neu eingeführten Buchstaben e durch die Geschäftsstelle explizit Synergien zwischen Präven- tionsmassnahmen gefördert werden.

Abs. 2 Bst. f Unter präventionsunterstützenden Rahmenbedingungen werden Voraussetzungen verstanden, die für die Tabakprävention erforderlich sind, z. B. in Form von Wissensmanagement, Tagungen zur Tabak- prävention.

Abs. 2 Bst. g Buchstabe g entspricht dem aktuellen Buchstaben e. Der TPF fördert keine Grundlagenforschung (z. B. Forschung zu den Auswirkungen des Tabakkonsums auf die Verdauung und Resorption von Nährstof- fen im Dünndarm). Vielmehr fördert er praxisorientiertes und direkt anwendbares Tabakpräventionswis- sen. Mit dem Begriff Forschung wird somit beispielsweise tabakpräventionsrelevantes Monitoring, Be- gleitforschung und Evaluation verstanden.

Art. 3: Grundsatz

Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finanzhilfen werden in Form von Kostenbeiträgen und Pauschalbei- trägen gewährt. Die Kostenbeiträge werden für einzelne Präventionsmassnahmen ausgerichtet, die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme.

Art. 4: Geschäftsstelle

Abs. 1

Siehe Erläuterungen zur Geschäftsstelle unter Ziffer 2.1.

Abs. 2 Bst. a Aufgrund der zahlreichen Akteure im Bereich der Tabakprävention ist es in der Regel nicht erforderlich, dass die Geschäftsstelle selber Tabakpräventionsmassnahmen durchführt. Dies würde zu einem er- heblichen Zusatzbedarf an personellen Ressourcen führen (aktuell verfügt die Geschäftsstelle über 5,2 Vollzeitstellen). Die Geschäftsstelle ist darum beauftragt, Präventionsmassnahmen zu planen und in die Wege zu leiten. Absatz 2 Buchstabe b entspricht dem bisherigen Buchstabe a und soll beibehalten werden, damit die Geschäftsstelle auch weiterhin bei Bedarf Tabakpräventionsmassnahmen beschaffen und steuern kann.

Absatz 2 Buchstabe c definiert die Geschäftsstelle als zuständige Einrichtung zur Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen.

Absatz 2 Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstabe c und bleibt unverändert.

Abs. 3 und 4 Diese Absätze bleiben materiell weitgehend unverändert. Gemäss Absatz 4 ist neu ein fakultativer Beizug weiterer Sachverständiger, insbesondere der Eidgenössischen Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krankheiten, zur strategischen Ausrichtung des Tabakprä- ventionsfonds und zu Fragen der Tabakprävention vorgesehen.

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2. Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen

Art. 5: Voraussetzungen

Absatz 1 legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Organisationen der Tabakprä- vention und anderen Rechtsträgern Kostenbeiträge ausgerichtet werden. Der Kreis der Empfänger wird hier bewusst offengehalten.

Absatz 1 Buchstabe a bleibt unverändert. Abs. 1 Bst. b Vgl. dazu auch Ziffer 2.1. unter «Effizienz».

Abs. 1 Bst. c Der aktuelle Buchstabe b wird neu Buchstabe c. Weil die neuen nationalen Strategien NCD und Sucht die frühere Tabakpräventionsstrategie abgelöst haben, wird zudem die aktuelle Formulierung ange- passt.

Abs. 1 Bst. d Der aktuelle Buchstabe c wird neu Buchstabe d. Der Begriff «Präventionswirkung entfalten» wird durch «Wirksamkeit haben» ersetzt. Damit wird der Neuformulierung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen und innerhalb der TPFV Kongruenz hergestellt.

Absatz 1 Buchstabe e entspricht dem aktuellen Buchstaben d.

Abs. 3 Der Verweis auf die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009 (TStV; SR 641.311) wird angepasst (neu Artikel 38, nach der TStV vom 15. Dezember 1969 Artikel 27). Bei den Abgabepflichtigen handelt es sich um die Hersteller und Importeure von Tabakprodukten.

Abs. 4 Da die Kantone für ihre kantonalen Programme Pauschalbeiträge erhalten, können ihnen zusätzliche Kostenbeiträge für Tabakpräventionsmassnahmen, die im Rahmen ihrer Programme durchgeführt wer- den, nicht gewährt werden. Entsprechend werden Kantonen Kostenbeiträge nur für Präventionsmass- nahmen ausserhalb ihres Tabakpräventionsprogramms gewährt.

Art. 6: Gesuche

Abs. 1

Um die voraussichtliche Wirksamkeit der Präventionsmassnahmen beurteilen zu können, sind im Ge- such Annahmen zur erwarteten Wirkung und den Wirkungszusammenhängen zu machen (Wirkungs- ketten). Diese Annahmen müssen durch Verweise auf bisherige Forschungs- und Evaluationsergeb- nisse oder Erfahrungen aus früheren Projekten plausibel erscheinen. Die angestrebte Wirkung muss durch messbare Indikatoren operationalisiert werden, damit sie mit der Wirkung anderer Interventionen verglichen werden kann.

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Abs. 2 Bst. b Der Begriff «ausführlich» wird durch «detailliert» ersetzt, um zu betonen, dass insbesondere die inhalt- liche Qualität der Gesuche von Bedeutung ist. Die Ausführlichkeit oder Länge der Beschreibung einer Präventionsmassnahme ist nicht deckungsgleich mit Aussagekraft und inhaltlicher Relevanz.

Abs. 2 Bst. d Der aktuelle Buchstabe c wird neu Buchstabe d.

Abs. 2 Bst. e Der aktuelle Buchstabe d wird neu Buchstabe e. Bei der Prüfung der Gesuche wird in der Praxis bereits heute der Begriff «Budget» verwendet, da nicht nur die Kosten der Massnahmen zu prüfen sind, sondern auch die Mittelflüsse und -anteile (z. B. Eigenleistungen der Gesuchstellenden, Finanzierungsleistun- gen von Dritten). Daher ist die Änderung rein formeller Natur.

Abs. 2 Bst. f Neu müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass mit der Finanzhilfe des TPF die Finanzierung der Präventionsmassnahme sichergestellt ist. Da es sich bei den Geldern des TPF um Finanzhilfen handelt, muss eine angemessene Eigenleistung erbracht werden. Diese Eigenleistung beträgt mindestens 20 Prozent (vgl. Art. 8 Abs. 2).

Abs. 3

Diese Bestimmung wird in die Verordnung aufgenommen, da gemäss der Empfehlung der EFK bei der Festlegung der Subventionshöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden zu be- rücksichtigen ist. Dies kann dazu führen, dass die Subventionshöhe des TPF geringer ausfällt, als vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin gewünscht wird.

Abs. 4 Hier wird festgelegt, dass die Geschäftsstelle die Termine für die Einreichung der Gesuche auf ihrer Website veröffentlichen muss.

Art. 7: Verfahren

Die Absätze 1 und 2 bleiben materiell unverändert.

Abs. 3 Unter Sachverständigen sind externe Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland zu verstehen, die vom TPF für eine Gesuchsprüfung mandatiert werden können.

Abs. 4 Dieser Absatz bleibt materiell unverändert.

Abs. 5 Angelehnt an Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) können im Bedarfsfall zusätzlich zum Instrument der Verfügung neu Kostenbeiträge auch durch Ab- schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt werden. Somit wird die bisher bestehende Ein- schränkung auf Verfügungen aufgehoben und der Handlungsspielraum der Geschäftsstelle erweitert. Aus Gründen des Mehraufwands kommen öffentlich-rechtliche Verträge nur in ausgewählten und be- gründeten Fällen zur Anwendung.

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Abs. 6 Dieser Absatz ist materiell unverändert.

Art. 8: Höhe der Kostenbeiträge Abs. 1 Die Höhe der Kostenbeiträge orientiert sich an der strategischen Bedeutung der Tabakpräventions- massnahme, ausgehend von den nationalen Strategien im Bereich der Tabakprävention (Strategien NCD und Sucht). Ausserdem wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Organi- sation in Betracht gezogen. Absatz 2 legt den maximalen Kostenbeitrag im Verhältnis zu den budgetierten Kosten fest.

Art. 9: Auszahlung

Abs. 1 Durch die neue Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags in Artikel 7 Absatz 5 wird die Auszahlung der Kostenbeiträge neu entweder in Verfügungen oder Verträgen geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 2 SuG).

Abs. 2 Die Möglichkeit für Vorauszahlungen wird gestrichen, da gemäss Artikel 23 Absatz 1 SuG Finanzhilfen erst ausbezahlt werden dürfen, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Die gestaffelte Auszah- lung ist weiterhin zulässig.

Abs. 3 Der Begriff «Leistungen» wird durch den inhaltlich präziseren Begriff «Präventionsmassnahmen» er- setzt. Es wird ausserdem präzisiert, dass verlangt werden kann, dass Nachweise über angelaufene und nicht bereits vollständig durchgeführte Präventionsmassnahmen erbracht werden müssen.

3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Die neuen Artikel 10–14 schaffen die Grundlage, um die Kantone bei der Umsetzung von Tabakpräven- tionsprogrammen mit Pauschalbeiträgen finanziell unterstützen zu können. Die Kantone sind zentrale Akteure der Tabakprävention, insbesondere auch für die Umsetzung der nationalen Strategien NCD und Sucht. Entsprechend ist es von Bedeutung, die kantonalen Programme effizient, zielorientiert und mit geringem administrativen Aufwand unterstützen zu können. Während bei der Vergabe von Kosten- beiträgen ein Gesuch gemäss Artikel 6 gestellt werden muss, werden Pauschalbeiträge an die Kantone mit Gesuchstellung gemäss Art. 11 gewährt. Dabei müssen die Kantone darlegen, dass die Tabakprä- ventionsprogramme die Grundsätze gemäss Artikel 10 erfüllen. Eine Dokumentation des konkreten Pro- gramms ist als Beilage zum Gesuch einzureichen. Der TPF wird ein Gesuchsformular zur Verfügung stellen. Darin können die Kantone bestätigen, dass das Tabakpräventionsprogramm die Grundsätze nach Artikel 10 erfüllt. Die Grundlage zur Ausschüttung der Pauschalbeiträge bildet die Verfügung, es werden keine Leistungs- vereinbarungen ausgestellt. Mit diesem Abschnitt wird der Empfehlung der EFK, für wirtschaftlich be- gründete Entschädigungen an die Kantone Rechtskonformität herzustellen, Rechnung getragen.

Art. 10: Voraussetzungen Dieser Artikel legt die Voraussetzung für die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen fest. Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung zu tragen, sind Doppelspurig- keiten mit den nationalen Tabakpräventionsmassnahmen, die bereits durch den TPF finanziert sind, zu vermeiden (s. Art. 5 Abs. 4). Unter kantonalen Tabakpräventionsprogrammen werden Programme ver- standen, wie sie aktuell im Rahmen der nationalen Strategien NCD und Sucht vorgesehen sind. Dabei 9/14

kann es sich um monothematische Tabakpräventionsprogramme oder substanzübergreifende Pro- gramme mit konkreten Massnahmen der Tabakprävention handeln. Bei der Konzeption und Umsetzung der Programme sind die Grundsätze der relevanten nationalen Strategien zu beachten, wie sie von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), dem TPF, dem BAG und Gesundheitsförderung Schweiz für kantonale Programme5 festgelegt wurden.

Art. 11: Gesuche Unter diesem Artikel werden der Termin und die Voraussetzungen festgelegt, die für die Einreichung von Gesuchen zur Ausrichtung von Pauschalbeiträgen gelten. .Es ist möglich, im Rahmen eines Ge- suchs Pauschalbeiträge für maximal vier Jahre zu beantragen. Es müssen alle Grundsätze gemäss Artikel 10 erfüllt sein.

Art. 12: Verfahren Abs. 1 Hier wird das Verfahren der Gesuchsprüfung durch die Geschäftsstelle TPF festgelegt. Sie weist un- vollständige oder unklare Gesuche zur Nachbesserung an den Kanton zurück. Abs. 2 Die Geschäftsstelle trifft den Entscheid über die einzelnen Gesuche bis spätestens Ende September und zwar in Form einer Verfügung. Abs. 3 Wird ein Pauschalbeitrag für mehrere (max. 4) Jahre beantragt, kann er im Grundsatz für die gesamte beantragte Dauer gesprochen werden. Die Geschäftsstelle legt jedoch die Höhe des jährlichen Pau- schalbeitrags pro Kalenderjahr neu fest, da die Steuereinnahmen des TPF schwanken.

Art. 13: Höhe der Pauschalbeiträge Der Pauschalbeitrag wird gemäss dem detailliert im Anhang beschriebenen Berechnungsverfahren be- stimmt (vgl. Anhang der Verordnung).

Art. 14: Berichterstattung

Abs. 1 Der TPF ist nicht nur bei der Vergabe von Kostenbeiträgen gemäss dem 2. Abschnitt verpflichtet, seine Mittel zweckgebunden, wirksam und wirtschaftlich zu verwenden, sondern auch bei der Vergabe von Pauschalbeiträgen. Um dies sicherzustellen, sollen die Kantone jährlich über die Verwendung der Mittel und über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 10 berichten. Dazu wird die Geschäftsstelle ein Formular zur Verfügung stellen.

4. Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds

Die Fachkommission begutachtet ausschliesslich Gesuche um Kostenbeiträge nach Artikel 6 (vgl. Art. 7 Abs. 4) und nicht um Pauschalbeiträge gemäss Artikel 11. Letztere beschreiben nicht die konkreten

5 Abrufbar unter www.gdk-cds.ch

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Tabakpräventionsmassnahmen, sondern legen lediglich dar, dass die Grundsätze gemäss Artikel 10 eingehalten werden. Dies lässt eine Prüfung der konkreten Tabakpräventionsmassnahmen nicht zu.

5. Abschnitt: Finanzen

Artikel 20 umschreibt die Finanzierung des Fonds und entspricht dem aktuellen Artikel 8.

Bst. d

Der Begriff «Verwaltung von Aktiven» wird gestrichen, da die Verwaltung keine Erträge generiert.

Art. 21: Vermögensverwaltung Die Sachüberschrift des Artikels lautet neu «Vermögensverwaltung», da dies der heute gängigen Ter- minologie entspricht. Diese Umbenennung hat keine materiellen Veränderungen zur Folge.

Abs. 2 Der Verweis auf den relevanten Artikel in der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20066 wird an- gepasst.

Art. 22: Mittelverwendung

Absatz 1 legt fest, dass für die Pauschalbeiträge 15 Prozent der Einnahmen des TPF vorgesehen sind. Die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge ist im Anhang geregelt. Nebst den Pauschalbeiträgen haben die Kantone auch die Möglichkeit, Gesuche für Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmass- nahmen gemäss dem 2. Abschnitt einzureichen. Mit solchen Kostenbeiträgen werden vom TPF im Umfang von derzeit 68 Prozent seiner Steuereinnahmen nationale Tabakpräventionsmassnahmen fi- nanziert (vgl. Tabelle unter Kapitel 3). Diese werden in den Kantonen umgesetzt und kommen der ge- samten schweizerischen Wohnbevölkerung zugute.

Absatz 2 entspricht dem aktuellen Absatz 3. Die Anpassung der Formulierung dieses Absatzes hat keine materielle Änderung zur Folge.

Artikel 23 entspricht dem aktuellen Artikel 11. Der Inhalt bleibt unverändert.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24: Allgemeine Aufsicht Die EFK hat in ihrem Bericht7 festgehalten, dass hinsichtlich der Aufsicht über den Fonds das Gesetz und die Verordnung inkongruent seien. Die Aufsicht über den TPF sei somit in Gesetz (TStG) und Ver- ordnung (TPFV) zu harmonisieren.

6 SR 611.01 7 Abrufbar unter www.efk.admin.ch > Publikationen > Bildung & Soziales > Gesundheit > Wirtschaftliche Verwen-

dung der zweckgebundenen Mittel - Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Gesundheit sowie Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen, Prüfauftrag: 17542 11/14

Gemäss Artikel 28 Absatz 4 TStG steht der Fonds unter der Aufsicht des BAG in Zusammenarbeit mit dem BASPO. Gemäss Artikel 12 der aktuellen TPFV wird die Fachstelle allerdings vom EDI beaufsich- tigt. Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurden die Möglichkeiten ausgelotet, diesen Widerspruch auf- zulösen und die Aufsicht gesetzeskonform zu gestalten. Allerdings hat sich bei der 1. Ämterkonsultation gezeigt, dass aufgrund der institutionellen Anbindung des Fonds an das BAG eine Aufsicht durch das BAG aus Gouvernanzgründen nicht möglich ist. Entsprechend scheint die Aufsicht beim EDI im Moment die beste Lösung zu sein. Im Rahmen der nächsten Revision des TStG soll geprüft werden, ob die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Aufsicht anzupassen sind. Der Artikel bleibt somit unverändert, wird jedoch um Absatz 3 ergänzt: Mit einer Richtlinie des EDI soll die Aufsichtstätigkeit – unter Einbezug des BASPO und unter Berück- sichtigung der Rückmeldungen der EFK hinsichtlich Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit – klar fest- gelegt werden. Die Aufsicht umfasst die Genehmigung der Jahresplanung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung und kann um zusätzliche Aspekte erweitert werden.

Artikel 25 entspricht dem aktuellen Artikel 13. Der Inhalt bleibt unverändert.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26: Aufhebung eines anderen Erlasses Da es sich um eine Totalrevision handelt, muss die aktuelle Tabakpräventionsverordnung aufgehoben werden.

Art. 27: Inkrafttreten Es ist geplant, die Verordnung per XXX in Kraft zu setzen.

3 Auswirkungen

Durch die Totalrevision der TPFV entsteht gesamthaft gesehen kein finanzieller und personeller Mehr- aufwand, die Einführung der Artikel 10–14 und 22 Absatz 1 bewirken jedoch eine andere Verteilung der Mittel, da 15 Prozent der Steuereinnahmen an die Kantone zugunsten der kantonalen Tabakprävention fliessen sollen. Die Mittel des Fonds sollen gemäss nachfolgender Tabelle eingesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteilung der Mittel mit Ausnahme der Pauschalbeiträge an die Kantone sowie der Finanzhilfen für den Bereich Sport und Bewegung bei strategischer Notwendigkeit verändert werden kann.

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Pauschalbeiträge an die Kantone gemäss Artikel 22 Absatz 1 15 % Tabakprävention für die Zielgruppe Kinder- und Jugendliche gemäss 25 % Artikel 2 Absatz 2 Tabakprävention für die Zielgruppe Erwachsene gemäss Artikel 2 Ab- 23 % satz 2 (Schwerpunkt Rauchstopp) Tabakprävention im Setting Sport und Bewegung gemäss Artikel 22 20 % Absatz 2 Förderung Kooperation und Synergien, Schaffung präventionsunter- 7% stützender Rahmenbedingungen sowie Förderung der Forschung ge- mäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d–g Betrieb der Geschäftsstelle (inkl. Personalkosten) 10 %

Die Mittel der grau hinterlegten Bereiche fliessen direkt in Tabakpräventionsmassnahmen, die von den Akteuren der Tabakprävention umgesetzt werden, und kommen letztlich der gesamten Bevölkerung zugute.

Auswirkungen auf den Bund Es ergeben sich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

Auswirkungen auf die Kantone Der TPF unterstützt die Kantone zurzeit mit 15 Prozent der Steuereinnahmen zur Steuerung kantonaler Programme. Dies wurde von der EFK allerdings gerügt. Mit der revidierten Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Unterstützung der kantonalen Tabakpräventionsprogramme mittels Pau- schalbeiträgen geschaffen. Pauschalbeiträge dürfen ausschliesslich gemäss dem Zweckartikel (Art. 2 Abs. 2) eingesetzt werden. 20 Prozent der Pauschalbeiträge dürfen für unspezifische Präventionsmass- nahmen wie zum Beispiel die Förderung von Lebenskompetenzen eingesetzt werden. Die Kantone ha- ben zusätzlich die Möglichkeit, auch Gesuche um Kostenbeiträge für einzelne Tabakpräventionsmass- nahmen gemäss Artikel 6 zu stellen, sofern diese nicht im Rahmen des Programms durchgeführt wer- den.

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Beispiel: Auf der Basis der Steuereinnahmen von 2017 hätten die Kantone für das Jahr 2018 von folgenden Beträgen ausgehen können, wobei der Pauschalbeitrag die Situation einer Gesuchstellung aller Kan- tone darstellt. Dieser erhöht sich um maximal 20 Prozent (vgl. Art. 13), wenn nicht alle Kantone ein Gesuch stellen.

Zusätzlicher Bei- Pauschalbei- Pauschalbei- Grundbe- Kanton Einwohner trag nach Bevöl- trag trag + 20% trag kerungszahl Appenzell I. Rh. 16'003 30’000 2’343 32’343 38’811 Uri 36'145 30’000 5’292 35’292 42’350 Obwalden 37'378 30’000 5’472 35’472 42’567 Glarus 40'147 30’000 5’878 35’878 43’053 Nidwalden 42'556 30’000 6’230 36’230 43’476 Appenzell A. Rh. 54'954 30’000 8’045 38’045 45’654 Jura 73'122 30’000 10’705 40’705 48’846 Schaffhausen 80'769 30’000 11’825 41’825 50’190 Zug 123'948 30’000 18’146 48’146 57’775 Schwyz 155'863 30’000 22’819 52’819 63’382 Neuenburg 178'567 30’000 26’142 56’142 67’371 Basel-Stadt 193'070 30’000 28’266 58’266 69’919 Graubünden 197'550 30’000 28’922 58’922 70’706 Solothurn 269'441 30’000 39’447 69’447 83’336 Thurgau 270'709 30’000 39’632 69’632 83’559 Basel-Landschaft 285'624 30’000 41’816 71’816 86’179 Freiburg 311'914 30’000 45’665 75’665 90’798 Wallis 339'176 30’000 49’656 79’656 95’587 Tessin 354'375 30’000 51’881 81’881 98’257 Luzern 403'397 30’000 59’058 89’058 106’870 Genf 489'524 30’000 71’667 101’667 122’000 St. Gallen 502'552 30’000 73’574 103’574 124’289 Aargau 663'462 30’000 97’132 127’132 152’558 Waadt 784'822 30’000 114’899 144’899 173’879 Bern 1'026'513 30’000 150’283 180’283 216’340 Zürich 1'487'969 30’000 217’841 247’841 297’409

Auswirkungen auf weitere Akteure Für die gemäss Artikel 5 ff. gesuchstellenden Akteure bedeutet die revidierte Verordnung eine erweiterte Prüfung der Gesuche hinsichtlich Wirtschaftlichkeit von Projekten (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. c) und kann eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden zur Folge haben (vgl. Art. 6 Abs. 3).

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