C 12/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.1.2012
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
BESCHLUSS Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2012/C 12/03)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Nr. 883/2004,
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. in Erwägung nachstehender Gründe: 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (1), wonach es Aufgabe der Verwaltungskommission ist, so weit wie möglich den Einsatz neuer Technologien zu fördern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den (1) Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 räumt den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informa Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von 24 Monaten ab tionsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ein, um mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwick die für den elektronischen Datenaustausch erforderliche lungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitglied nationale Infrastruktur einzurichten und in Betrieb zu staat, nehmen.
gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des (2) Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ermäch Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September tigt die Verwaltungskommission eine Verlängerung der
2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
Übergangszeiten zu beschließen, wenn sich die Bereitstel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sys lung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur teme der sozialen Sicherheit (2), wonach die Verwaltungskom wesentlich verspätet. mission ermächtigt ist, die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten sowie die prak tischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, (3) Ausgehend von der Analyse der Europäischen Kommis Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person sion und des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt durch elektronische Mittel festzulegen, hat die Verwaltungskommission den Entwicklungsstand des Projekts sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene einer Gesamtbewertung unterzogen. gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Übergangszeit, wonach jedem Mitgliedstaat eine Übergangszeit für den elektronischen Daten austausch eingeräumt werden kann und diese Übergangszeiten (4) Aufgrund dieser Bewertung wird eine Verlängerung der spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Übergangszeit als notwendig erachtet, um die erfolgreiche Durchführungsverordnung enden, Implementierung des EESSI-Systems zu gewährleisten; hierbei wurde dem Fortgang der Vorbereitungen auf EU- und einzelstaatlicher Ebene Rechnung getragen und gleichzeitig berücksichtigt, dass es im Interesse aller Be gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung teiligten ist, die Verlängerung zeitlich zu beschränken. (EG) Nr. 987/2009, wonach die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen kann, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen gemein schaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Infor (5) Angesichts der technischen Komplexität des Projekts und mationen der sozialen Sicherheit — EESSI) bezogen auf im Hinblick auf die unterschiedlichen Implementierungs das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich möglichkeiten, die mit jeweils anderen Zeitfenstern ver verspätet, bunden sind, hält es die Verwaltungskommission für an gezeigt, die Übergangszeit zusätzlich zu der in Artikel 95 (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgesetz (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. ten Zeit um 24 Monate zu verlängern.
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(6) Die Verwaltungskommission fordert die Mitgliedstaaten Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) jedoch auf, den elektronischen Datenaustausch ohne Ver Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra zögerung so schnell wie möglich zu beginnen, um den tes (1) ist während der Übergangszeit entsprechend an Zeitraum, in dem der Datenaustausch auf Papier und wendbar — gleichzeitig elektronisch erfolgt, möglichst kurz zu hal ten; entsprechende Zwischenziele wird die Verwaltungs BESCHLIESST: kommission ausgehend von einem Vorschlag des Len kungsausschusses für das EESSI-Projekt definieren. 1. Der in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Zeitraum für den vollständigen Über (7) Die Verwaltungskommission fordert den Lenkungsaus gang der Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch schuss für das EESSI-Projekt auf, geeignete Monitoring wird um 24 Monate bis zum 30. April 2014 verlängert. instrumente einzurichten, Zwischenziele vorzuschlagen und den Fortgang der Einführung von EESSI in den ein 2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union zelnen Mitgliedstaaten während der verlängerten Über veröffentlicht. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats gangszeit aufmerksam zu verfolgen. nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (8) Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die Verwaltungskommission diesen Be schluss auf der Grundlage der Gesamtplanung und der Analyse des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt ändern.
(9) Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Elżbieta ROŻEK
(1) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.