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Bestimmung der Leistungen (Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 25 Bst. A Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009)

C 106/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010

BESCHLUSS Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2010/C 106/10)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER Sachleistungen unter diese Bestimmung fallen. Der Ge­ SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — richtshof (3) hat entschieden, dass der Begriff „erforderli­ che Behandlung“ „nicht dahin ausgelegt werden [darf], dass der Anspruch auf die Fälle beschränkt wäre, in de­ gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. nen die gewährte Behandlung durch eine plötzliche Er­ 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom krankung erforderlich wurde.“ Insbesondere bedeutet der 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Umstand, dass die durch die Entwicklung des Gesund­ Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ heitszustands des Sozialversicherten während seines vo­ tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der rübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitglied­ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. staat erforderliche Behandlung möglicherweise mit einer 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom bestehenden und dem Versicherten bekannten Krankheit 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die — etwa einer chronischen Erkrankung — zusammen­ Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die hängt, nicht, dass die Voraussetzungen für die Anwen­ Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, dung der einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

(4) Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gestützt auf die Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. ist so auszulegen, dass im Zusammenhang mit Schwan­ 883/2004 über Sachleistungen während eines vorübergehenden gerschaft und Entbindung erbrachte Sachleistungen unter Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat, diese Bestimmung fallen. Ausgenommen sind Fälle, bei denen die Entbindung Zweck des vorübergehenden Aus­ landsaufenthalts ist. gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, (5) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine in Erwägung nachstehender Gründe: vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in (1) Gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 und 27 Absatz 1 der einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat ein Versicherter, der sich in einem anderen als dem Wohnmitgliedstaat vorü­ (6) Zweck dieser vorherigen Vereinbarung gemäß Artikel 19 bergehend aufhält, Anspruch auf die Sachleistungen, die Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist es, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig Kontinuität der von einem Versicherten benötigten Be­ erweisen, wobei die Art der Leistungen und die Dauer des handlung während eines Aufenthalts in einem anderen Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Mitgliedstaat zu gewährleisten.

(7) Diesem Zweck entsprechend sind die Sachleistungen, für (2) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. die eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Patienten 987/2009 sind Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 und der die Leistung in einem anderen Mitgliedstaat er­ Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 diejenigen, bringenden Einrichtung erforderlich ist, anhand folgender die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvor­ Hauptkriterien zu bestimmen: die medizinische Behand­ schriften erbracht werden und sich als medizinisch not­ lung ist lebenswichtig und sie ist nur in spezialisierten wendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in medizinischen Einrichtungen verfügbar und/oder in Ein­ den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um richtungen, die entsprechend mit Geräten und/oder Fach­ dort die erforderlichen medizinischen Leistungen zu er­ personal ausgestattet sind. Eine nicht erschöpfende Liste halten. auf der Grundlage dieser Kriterien ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

(3) Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 ist so auszulegen, dass alle im Zusammenhang mit chro­ der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin­ nischen oder bereits bestehenden Krankheiten erbrachten gungen —

(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (3) Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, Ioanni­ (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. dis.

24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/41

BESCHLIESST: und/oder entsprechendem Fachpersonal ausgestattet sind, ist grundsätzlich eine vorherige Vereinbarung zwischen dem 1. Die Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Versicherten und der die medizinische Leistung erbringenden Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Einrichtung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Behand­ sowie Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. lung während des Aufenthalts des Versicherten in einem 987/2009 umfassen Leistungen, die in Zusammenhang mit anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem Wohn­ einer chronischen oder bereits bestehenden Krankheit sowie mitgliedstaat verfügbar ist. im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbin­ dung erbracht werden. Eine nicht abschließende Liste der Behandlungen, die diese Kriterien erfüllen, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

2. Sachleistungen — auch die im Zusammenhang mit einer

chronischen oder bereits bestehenden Krankheit oder im Zu­ sammenhang mit einer Entbindung erbrachten — fallen 4. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union nicht unter diese Bestimmungen, wenn die Inanspruchnahme veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der dieser Behandlungen Zweck des Aufenthalts in einem ande­ Verordnung (EG) Nr. 987/2009. ren Mitgliedstaat ist.

3. Für eine lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in

spezialisierten medizinischen Einrichtungen verfügbar ist Die Vorsitzende der Verwaltungskommission und/oder in Einrichtungen, die mit entsprechenden Geräten Gabriela PIKOROVÁ

ANHANG

— Nierendialyse — Sauerstofftherapie — spezielle Asthmatherapie — Echokardiographie bei chronischen Autoimmunkrankheiten — Chemotherapie.

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