Kreisschreiben über die Schutzfrist (KSSF)
Gültig ab 1. Januar 2012
Stand: 1. April 2024
318.507.24 d KSSF
04.24
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Einleitung
Dieses Kreisschreiben regelt die Schutzfrist und die Übergangsleis tung gemäss Art. 32-34 IVG. Durch das mit der Weiterentwicklung der IV eingeführte stufenlose Rentensystem ergeben sich auf den 1.1.2022 Änderungen, die im Kapitel 6 beschrieben werden. Per 1.4.2024 erfolgt eine Anpassung der Randziffern 1014 und 1016 bezüglich des Zeitpunktes der Anpassung des Rentenanspruchs.
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungen ................................................................................. 4 1. Schutzfrist ....................................................................... 5
2. Voraussetzungen für eine Übergangsleistung.............. 5
3. Dauer der Übergangsleistung und Prüfung des
Invaliditätsgrades ............................................................ 8
3.1. Beginn des Anspruchs auf Übergangsleistung .................. 8
3.2. Prüfung des Invaliditätsgrades .......................................... 9
3.3. Ende des Anspruchs auf Übergangsleistung ................... 10
4. Rentenanspruch ............................................................ 11
5. Höhe der Übergangsleistung ....................................... 12
6. Auswirkungen des neuen Rentensystems ab 1.1.2022
........................................................................................ 13
6.1. Aufhebung der Rente vor 1.1.2022 ................................. 15
6.2. Herabsetzung der Rente vor 1.1.2022............................. 15
6.3. Aufhebung der Rente nach 1.1.2022 ............................... 15
6.4. Herabsetzung der Rente nach 1.1.2022 .......................... 15
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Abkürzungen
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts Art. Artikel Abs. Absatz Bst. Buchstabe IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KSIR Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der IV Rz. Randziffer
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1. Schutzfrist
1000 Entsteht mit der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Rente ein potentieller Anspruch auf eine Übergangsleis tung, so ist dies der versicherten Person in der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung mitzuteilen.
2. Voraussetzungen für eine Übergangsleistung
Art. 32 Abs. 1 IVG 1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Über gangsleistung, wenn: a. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhe bung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird; b. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und c. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wie deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgeho ben wurde.
Art. 30 Abs. 1 IVV 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: a. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzun gen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und b. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: 1 ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent be stätigt, und 2 eine medizinische Prognose enthält, nach der die Ar beitsunfähigkeit weiter andauert.
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1001 Die dreijährige Frist (im weiteren „Schutzfrist“), in der im
Anschluss an eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung eine Übergangsleistung beansprucht werden kann, beginnt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
1002 Die Schutzfrist dauert in jedem Fall 3 Jahre. Innerhalb die
ser Zeit kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 32 IVG erneut erfüllt werden, der Anspruch auf Übergangsleistung mehrmals entstehen.
1003 Die Arbeitsunfähigkeit von 50% gemäss Art. 32 Abs. 1
Bst. a IVG bezieht sich im Falle einer konkreten Erwerbstä tigkeit auf die entsprechende Tätigkeit und das vereinbarte Arbeitspensum.
Beispiel: Ein nach Rentenherabsetzung mögliches und auch ausge übtes Teilpensum von 40%, welches nun gesundheitsbe dingt nur mit einer 50%igen Einbusse ausgeführt werden kann (resultierendes ausgeführtes Pensum nur noch 20%) erfüllt die Voraussetzungen.
In den anderen Fällen bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit auf die verbleibende Resterwerbsfähigkeit auf dem gesam ten, in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1004 Die 30-tägige Arbeitsunfähigkeit muss durchgehend beste
hen, bevor ab dem 31. Tag der Anspruch auf Übergangs leistung entsteht. Dabei muss der 31. Tag der Arbeitsunfä higkeit noch in die Schutzfrist fallen, damit diese noch gilt.
1005 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b IVG muss die Arbeitsunfähig
keit ab dem 31. Tag weiter andauern. Das heisst, es ist im Zeitpunkt der Attestierung durch den behandelnden Arzt nicht unmittelbar absehbar, wann die Person wieder ar beitsfähig sein wird und es handelt sich auch nicht um ei nen Bagatellfall.
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1006 Für den Anspruch auf Übergangsleistung muss die Arbeits
unfähigkeit nicht unbedingt auf das Gebrechen, das die seinerzeit herabgesetzte oder aufgehobene Rente begrün det hat, zurückzuführen sein.
1007 Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung setzt zudem vo
raus, dass die versicherte Person vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 Bst. c IVG).
Beispiel: Gemäss Arztbericht ist eine Verbesserung des Gesund heitszustandes erfolgt. Die Überprüfung des Eingliede rungspotentials ergibt, dass die versicherte Person eine 100%ige Arbeitstätigkeit übernehmen kann, ohne dass noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Der Einkommensvergleich ergibt einen Invalidi tätsgrad von weniger als 40%. Die Rente wird ohne weite res aufgehoben. Ein potentieller Anspruch auf Übergangs leistung entsteht nicht.
1008 Der Anspruch auf Übergangsleistung entsteht, wenn die
Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen ge mäss Art. 32 Abs. 1 IVG erfüllt sind und die versicherte Person das Anmeldeformular auf Übergangsleistung, wel ches auch das ärztliche Attest enthält, vorlegt. Daraus muss hervorgehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 50% besteht und eine medizinische Prognose vor handen ist, aus der zu schliessen ist, dass die Arbeitsunfä higkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. b IVG weiter an dauert.
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Das Online-Anmeldeformular ist in zwei Formulare unter teilt. Die versicherte Person füllt ihren Teil aus und startet damit den Prozess. Bei der Übermittlung des Formulars an die IV-Stelle fordert ein automatisierter Hinweis die versi cherte Person dazu auf, ihren Arzt darüber zu informieren, dass er seinen Teil des Formulars ausfüllen soll. Reicht der Arzt sein Formular nicht selbständig ein, fordert die IV- Stelle die notwendigen Angaben an.
3. Dauer der Übergangsleistung und Prüfung des Inva
liditätsgrades
3.1. Beginn des Anspruchs auf Übergangsleistung
Art. 32 Abs. 2 IVG 2 Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in wel chem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
1009 Der Anspruch auf Übergangsleistung entsteht (rückwir
kend) am Anfang des Monats, in welchem die Vorausset zungen gemäss Art. 32 Abs. 1 IVG erfüllt sind (vgl.
Rz. 1003 ff.).
Beispiel: Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am 25.10.2021, so endet die Frist von 30 Tagen am 24.11.2021. Der Anspruch entsteht rückwirkend am 1.11.2021.
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1010 Die Übergangsleistung wird der versicherten Person mittels
Vorbescheid und Verfügung zugesprochen. Gleichzeitig mit dem Vorbescheid ergeht die Mitteilung des Beschlusses zusammen mit allen notwendigen Daten an die Ausgleichs kasse, um das Verfahren zur Auszahlung zu beschleuni gen. Neben der Bankverbindung gehören dazu auch die Angaben über allfällig vorleistende Institutionen (Arbeitge ber, Krankentaggeldversicherer, Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe etc.). Eine Kopie der Anmeldung auf Über gangsleistung ist beizulegen. In der Mitteilung des Be schlusses wird ausserdem darauf hingewiesen, dass die Ausgleichskasse allfällige Vorleistungen zu prüfen hat.
1011 Hinsichtlich der Verrechnung der Nachzahlung mit Vor
schussleistungen von Dritten gelten die Bestimmungen der Wegleitung über die Renten in der AHV/IV.
3.2. Prüfung des Invaliditätsgrades
Art. 34 Abs. 1 IVG 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1012 Gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung, lei
tet die IV-Stelle gemäss Artikel 34 IVG die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
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3.3. Ende des Anspruchs auf Übergangsleistung
Art. 32 Abs. 3 IVG 3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschie den hat (Art. 34).
Art. 30 Abs. 2 IVV 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Über gangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.
1013 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
etwa wenn die Arbeitsunfähigkeit unter 50% sinkt, erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem der versicherten Person die Verfügung über die Aufhebung der Übergangsleistung zugeht.
Um die Einstellung der Leistung durch die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt gewährleisten zu können, muss dieser bereits der Vorbescheid zugestellt werden.
Die bereits eingeleitete Überprüfung des IV-Grades wird fortgesetzt.
Bis zu deren Abschluss läuft die allenfalls vor der Über gangsleistung ausgerichtete Rente (die die versicherte Per son nach der Rentenherabsetzung erhalten hat) weiter, nachdem die Übergangsleistung in Abgang gebracht wurde.
Ist die Überprüfung des IV-Grades bereits im Zeitpunkt der Einstellung der Übergangsleistung abgeschlossen, können die Verfügungen über die Aufhebung der Übergangsleis tung sowie den neuen Invaliditätsgrad in einem Schritt er gehen (analog Rz. 1014).
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1014 Bleiben die Anspruchsvoraussetzungen jedoch andauernd
04/24 erfüllt, so endet der Anspruch auf Übergangsleistung am Ende des Monats, in welchem die Verfügung über den In validitätsgrad zugestellt wird (Ausnahme siehe Rz. 1016). Über die Aufhebung der Übergangsleistung und den neuen Invaliditätsgrad ergeht eine Verfügung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird gestützt auf Artikel 97 AHVG in Verbindung mit Artikel 66 IVG die aufschiebende Wir kung entzogen.
Um einerseits die Einstellung der Übergangsleistung und andererseits eine allfällige Weiter- oder Neuausrichtung der Rente durch die Ausgleichskasse zeitgerecht gewähr leisten zu können, muss dieser bereits der Vorbescheid zu gestellt werden.
4. Rentenanspruch
Art. 34 Abs. 2 IVG
2 Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-
Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: a. entsteht in Abweichung von Art. 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; b. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditäts grad erheblich geändert hat.
1015 Die Überprüfung des IV-Grades wird mittels Vorbescheid/
Verfügung an die versicherte Person abgeschlossen.
1016 Gemäss Art. 34 Abs. 2 IVG entsteht grundsätzlich am ers
04/24 ten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt, in Abweichung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Eine be reits vor der Ausrichtung der Übergangsleistung beste hende Rente wird grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt ange passt, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
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Ausnahmsweise wird in Fällen, in denen die Überprüfung zu einem höheren als dem früheren Invaliditätsgrad führt, von Art. 34 Abs. 2 IVG abgewichen. Die Festlegung des neuen Rentenanspruchs erfolgt dann analog den Revisi onsbestimmungen: Der neue Rentenanspruch entsteht frühestens von dem Monat an, in dem der Anspruch auf die Übergangsleistung geltend gemacht wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV, siehe auch Rz. 5600 KSIR). Die Verschlechterung ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
5. Höhe der Übergangsleistung
Art. 33 IVG 1 Die Übergangsleistung nach Art. 32 entspricht: a. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; b. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nichtaufgehoben worden wäre. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinder rente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
Art. 31 IVV 1 Die Übergangsleistung nach Art. 32 IVG ist einer IV- Rente gleichzustellen. Die Art. 30, 36–40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss. 2 Hat die versicherte Person zusätzlich zu einer laufenden IV-Rente Anspruch auf eine Übergangsleistung, so wer den die IV-Rente und die Übergangsleistung in Form ei ner einzigen Leistung ausgerichtet.
1017 Die Übergangsleistung entspricht gemäss Art. 33 IVG der
Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. Dabei leben die Be rechnungsgrundlagen der alten IV-Rente wieder auf.
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Somit ist in Fällen, in denen die Rente aufgehoben wurde, die Übergangsleistung mit der Rente vor der Aufhebung identisch.
Beispiel: Wenn eine versicherte Person vor der Wiedereingliederung eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% bezogen hat, und diese infolge der Wiederaufnahme einer vollzeitigen Arbeitstätigkeit aufgehoben wurde, so wird, wenn innerhalb der dreijährigen Schutzfrist zum Bei spiel eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit auftritt und die Vo raussetzungen von Art. 32 Abs. 1 IVG erfüllt sind, die Über gangsleistung in Höhe einer ganzen Rente ausgerichtet.
1018 Die Übergangsleistung wird wie eine Rente berechnet. All
fällige Mutationen (Ehescheidung, Heirat, Tod Ehegatten, Veränderungen bei den Kindern, welche Kinderrenten aus lösen, usw.) werden dabei berücksichtigt.
1019 In Fällen, in denen die Rente herabgesetzt wurde, ent
spricht die Übergangsleistung der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre. Die Leistung der IV setzt sich also aus der Über gangsleistung und der Rente, die die versicherte Person nach der Herabsetzung erhalten hat, zusammen. Ausge richtet wird nur eine Leistung. Bevor in diesen Fällen die Übergangsleistung verfügt wird, ist die laufende Rente in Abgang zu nehmen.
1/22 6. Auswirkungen des neuen Rentensystems ab 1.1.2022
Buchstaben b und c der Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV)
b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerin nen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben
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1 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenan spruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Alters jahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Ren tenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditäts grad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert. 2 Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz
1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel
28b des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invali ditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditäts grades ansteigt. 3 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenan spruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Alters jahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 28b des vorliegenden Ge setzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Än derung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Ver gleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.
c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezü gerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr voll endet haben
Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenan spruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Alters jahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
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6.1. Aufhebung der Rente vor 1.1.2022
1020 Die Übergangsleistung (Art. 33 Abs. 1 Bst. b IVG) richtet
sich nach der Rente gemäss Rentensystem in der Fassung gültig bis 31.12.2021 (alt Art. 28 Abs. 2 IVG).
1021 Für den neuen Rentenanspruch (Art. 34 Abs. 2 Bst. a IVG)
ist das Rentensystem in der Fassung gültig ab dem
1.1.2022 anwendbar (vgl. Rz 4100 ff. KSIR).
6.2. Herabsetzung der Rente vor 1.1.2022
1022 Die Übergangsleistung (Art. 33 Abs. 1 Bst. a IVG), richtet
sich nach der Rente gemäss Rentensystem in der Fassung gültig bis 31.12.2021 (alt Art. 28 Abs. 2 IVG).
1023 Für die Revision der bestehenden Rente (Art. 34 Abs. 2
Bst. b IVG), sind die Buchstaben b und c der Übergangs bestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiter entwicklung der IV) anzuwenden (vgl. Rz 5700 ff. KSIR).
6.3. Aufhebung der Rente nach 1.1.2022
1024 Die Übergangsleistung (Art. 33 Abs. 1 Bst. b IVG) richtet
sich nach der Rente gemäss Rentensystem in der Fassung gültig ab dem 1.1.2022, sofern die damalige Rente gemäss Buchstaben b Abs. 1 oder 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) angepasst wurde.
1025 Für den neuen Rentenanspruch (Art. 34 Abs. 2 Bst. a IVG)
ist das Rentensystem in der Fassung gültig ab dem
1.1.2022 anwendbar (vgl. Rz 4100 ff. KSIR).
6.4. Herabsetzung der Rente nach 1.1.2022
1026 Die Übergangsleistung, welche zusätzlich zu einer laufen
den Rente ausgerichtet wird (Art. 33 Abs. 1 Bst. a IVG), richtet sich nach der Rente gemäss Rentensystem in der
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Fassung gültig ab dem 1.1.2022, sofern die Rente gemäss Buchstaben b Abs. 1 oder 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) angepasst wurde.
1027 Die Revision der bestehenden Rente (Art. 34 Abs. 2 Bst. b
IVG) richtet sich nach dem Rentensystem in der Fassung gültig ab dem 1.1.2022, sofern nicht Buchstabe b Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni
2020 (Weiterentwicklung der IV) zur Anwendung kommt
(vgl. Rz 5700 ff. KSIR). Die Revision der bestehenden Renten von Versicherten, welche am 1.1.2022 das 55. Al tersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach dem Renten system in der Fassung gültig bis 31.12.2021.