Vereinbarung mit SZBLIND über die Abgeltung der Rehabilitationsfach- und Lehrkräfte für Punktschriftunterricht, Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie das Training von Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones und Tablets.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Sach- und Geldleistungen
Vertrag
zwischen dem
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern handelnd für die Invalidenversicherung IV
im Folgenden bezeichnet mit BSV
und
Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZBLIND
im Folgenden bezeichnet mit DER Zentralverein
betreffend
die Abgeltung der Rehabilitationsfach- und Lehrkräfte für Punktschriftunterricht, Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie das Training von Gerätefunktionalitäten und Bedienungs- hilfen von Smartphones und Tablets
2022 – Tarifvertrag mit SZBLIND/IV/SGL/Erm
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 2
Grundlagen
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG): insbesondere Art. 15 - Art. 17 und Art. 21 bis 21quater
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): insbesondere Art. 14 bis 14bis
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI): insbesondere Art. 7 und 9 sowie die Ziff. 11.01 im Anhang der HVI
1.2 Weitere Grundlagen
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)
Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag regelt die individuellen Vergütungen der Kosten für a) den Punktschriftunterricht b) das Orientierungs- und Mobilitätstraining c) das Training von Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets für sehbehinderte und blinde Menschen durch vom Zentralverein resp. einer angegliederten Organi- sation angestellte oder beauftragte Fachpersonen und Lehrkräfte. Nicht unter diese Vereinbarung fallen Lehrkräfte und Fachleute, die in Sonderschulen oder an diese angegliederten Organisationen unterrichten.
Tarif Die Höhe der Vergütung ist in Anhang 1 geregelt.
Leistungen gemäss diesem Vertrag In Anhang 2 werden die mit diesem Vertrag abgegoltenen Leistungen abschliessend beschrieben. Weiterführende Leistungen werden nicht durch die IV finanziert.
Rechnungsstellung/Vergütung Die Rechnungsstellung für die verfügten Leistungen erfolgt durch die Institutionen des Blinden- und Sehbehindertenwesens an die zuständige IV-Stelle.
Die Leistungen sind obligatorisch mit folgenden Tarifpositionen auf der Rechnung anzugeben:
Punktschriftunterricht - Schulung 90.01.01
Reisezeit 90.01.02
Fahrspesen km 90.01.03
Fahrspesen öV 90.01.04 O&M-Training - Schulung 90.02.01
Reisezeit 90.02.02
Fahrspesen km 90.02.03
Fahrspesen öV 90.02.04 Smartphone-/Tablet Training - Schulung 90.03.01
Reisezeit 90.03.02
Fahrspesen km 90.03.03
Fahrspesen öV 90.03.04
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 3
Hilfsmittel (bestehende Tarif- ziffern sind anzuwenden) Die Rechnungsstellung in elektronischer Form wird bevorzugt. Leistungserbringer, die nicht elektronisch abrechnen können, sind verpflichtet, das offizielle Rech- nungsformular 318.632 – Rechnung IV zu verwenden (https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter- Formulare/Formulare/Leistungen-der-IV). Die Angabe der Versichertennummer und der Verfügungs- nummer ist bei jeder Rechnungstellung obligatorisch. Sämtliche Gebrauchstrainings werden nach den im Anhang 1 festgesetzten Ansätzen vergütet. Die Vergütung erfolgt im Einzelfall nach Prüfung durch die kantonale IV-Stelle über die Zentrale Aus- gleichsstelle ZAS in Genf.
Controlling
1.1. Controlling durch die IV-Stellen
Die IV-Stellen überprüfen in jedem Einzelfall den Anspruch der versicherten Person, die Offerten sowie die Rechnungsstellung des Leistungserbringers.
1.2. Controlling durch das BSV
DER Zentralverein verpflichtet sich, eine jährliche Statistik über seine erbrachten Leistungen und der seiner angegliederten Organisationen zu führen und die Dokumente dem BSV unaufgefordert bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die statistischen Daten müssen folgende Elemente umfassen:
Bezeichnung des Leistungserbringers, Anzahl erbrachte Stunden im Einzelfall (unterteilt in Gebrauchstraining und Reisezeit), Name und Vorname der versicherten Person, zuständige IV-Stelle, Verfügungs-/Mitteilungsnummer der Zusprache durch die IV, Betrag der Rechnung und kurze Beschreibung der Leistung.
Zusammenzug der verrechneten Kosten aller Leistungserbringer unterteilt nach verschiede- nen Leistungsarten.
1.3. Einsichtsrecht
Das BSV ist berechtigt die Kalkulation der im Vertrag vereinbarten Leistungen der Leistungserbringer einzusehen. Das BSV kann eine Prüfung beim Zentralverein vor Ort durchführen (oder durchführen lassen). Diese Prüfung wird angekündigt.
Geltungsdauer und ordentliche Kündigung Der Vertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt den Vertrag betreffend die Abgeltung der Re- habilitationsfachleute und Lehrkräfte für Punktschriftunterricht, Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie Training von Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones und Tablets vom Dezember 2017 (gültig seit 01.01.2018). Das BSV und die Leistungserbringer können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
6 Monaten auf den 30. Juni und den 31. Dezember schriftlich kündigen.
Rechtsweg: Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag richtet sich der Rechtsschutz nach Art. 27bis IVG. Dem Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht hat zwingend ein Vermittlungsversuch vorauszugehen.
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 4
Integrierende Bestandteile dieses Vertrages
Anhang 1: Tarif
Anhang 2: Leistungsbeschriebe
Anhang 3: Qualitätskriterien für die Aus- und Weiterbildung von Fach-/Lehrkräften i.S. dieses Vertrages.
Bern, den St. Gallen, den
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Schweizerischer Zentralverein für das Blinden- wesen SZBLIND
Corinne Zbären-Lutz Pierre-Alain Uberti Geschäftsfeldleiterin IV a.i. Geschäftsleiter
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 5
Anhang 1
Tarif
Die Invalidenversicherung vergütet die Dienstleistungen der Leistungserbringer nach Aufwand. Ver- rechnet werden können folgende Stunden:
effektives Gebrauchstraining bei und mit der versicherten Person
Reisezeit Weitergehende Leistungen (Vor- und Nachbereitung, Berichte, Wartezeiten) werden nicht separat vergütet, diese sind im Stundenansatz enthalten.
Alle Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
1. Der Stundenansatz für Unterricht/Gebrauchstraining beträgt 116.- Franken
(resp. Fr. 29.- je angebrochene Viertelstunde)
2. Die Reisezeit wird mit einem Stundenansatz von 50.- Franken
vergütet (resp. Fr. 12.50 je angebrochene Viertelstunde)
3. Fahrkostenvergütung:
Öffentliches Verkehrsmittel (mit Beleg) Billett 2. Klasse km-Entschädigung 0.70 Franken/km
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 6
Anhang 2
Leistungsbeschrieb
1. • Art und Umfang Dauer und Umfang der Leistungen werden durch die Verfügung der zu- ständigen kantonalen IV-Stelle auf Basis der Weisungen im KHMI be- stimmt. Diese bildet die Voraussetzung dafür, dass die Leistung von der IV vergütet werden kann. Sie ist immer auf eine Einzelperson gerichtet. Die von den Fachpersonen und Lehrer erbrachten Leistungen dienen ausschliesslich dem Unterricht/Training für Punktschrift, Orientie- rung/Mobilität sowie dem Erlernen der Anwendung von Smartpho- nes/Tablets (siehe separater Leistungsbeschrieb in Ziffer 3-5).
2. • Pflichten des DER Zentralverein ist dafür verantwortlich, dass die Leistungen gemäss Zentralvereins dieser Vereinbarung ausschliesslich von entsprechend ausgebildetem, diplomiertem Fachpersonal erbracht werden. Die Qualitätskriterien für die Aus- und Weiterbildung der eingesetzten Fachkräfte bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung (siehe Anhang 3). DER Zentralverein führt zu Händen des BSV eine aktualisierte Liste der Fachpersonen, welche dieser Tarifvereinbarung beigetreten sind. DER Zentralverein führt Statistik über die aufgrund dieses Vertrages er- brachten und abgerechneten Leistungen (siehe Punkt 1.2 des Vertra- ges).
3. • Leistungs- Die Schulung für den Umgang mit der Blindenvoll- und -kurzschrift ge- beschrieb mäss Rz 2121 KHMI erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Punktschrift- Fähigkeiten der Lernenden. Sie beinhaltet aber in jedem Fall folgende unterricht Elemente:
Einführung in den Aufbau des international anerkannten Punkt- schriftsystems von Louis Braille;
Beratung und Abklärung bezüglich Einsatz und Lernzielmöglichkei- ten im Umgang mit der Punktschrift;
Schulung und Förderung der taktilen Wahrnehmung mit verschie- denen Materialien, Tastgegenständen und Orientierungsübungen auf Blättern;
Einüben des taktilen Lesens auf Lesestab mit Nieten und Papier;
Einübung der Buchstaben vom Grossen zum Kleinen;
Einüben von Kürzungen der deutschen Blindenkurzschrift und Ken- nenlernen der entsprechenden Regeln;
Schulung des Umgangs mit Hilfsmitteln wie Punktschriftmaschine, Schreibtafel mit Stift, Pegslate, elektronische Notizgeräte.
Einsatz der Braillezeile als Ein- und Ausgabegerät zu PC’s und mo- bilen Geräten;
Kennenlernen der verschiedenen Beschriftungsmöglichkeiten und Erstellen von Ordnungssystemen;
Vorgehen beim taktilen Betrachten von Reliefbildern und taktilen Landkarten;
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 7
Vorstellen von Punktschriftsystematiken, Lehrgängen und Nach- schlagewerken;
Kennenlernen von adaptierten Gesellschaftsspielen;
Information zum Angebot von Blindenschriftbibliotheken, Hilfsmittel- Verkaufsstellen und weiteren Rehabilitationszweigen.
4. • Leistungsbe- Der Orientierungs- und Mobilitätsunterricht (inkl. Gebrauchstraining schrieb Orientie- weisser Stock) gem. RZ 2101 und 2102 KHMI dient der Ermöglichung rung- und Mobili- einer grösstmöglichen Selbständigkeit und Sicherheit in der Fortbewe- tätstraining gung von blinden und sehbehinderten Personen und umfasst folgende Leistungen: Grundschulung/ Wahrnehmung
Umwelterfahrung, Begriffsbildung
Fertigkeiten zur sicheren Fortbewegung ohne Hilfsmittel (Körper- schutztechniken, Gehen mit sehender Begleitung)
Gehörschulung (Schallerkennung, -zuordnung; Schalllokalisation, Schallausrichtung, Richtungshören; Echolokalisation)
Taktile Wahrnehmungsförderung (über direkten Kontakt/ über ein Tastinstrument – z. B. Langstock)
Bewegungslehre (Wahrnehmung, Koordination der eigenen Bewe- gungen ohne visuelle Kontrolle)
Visuelle Wahrnehmungsförderung (Förderung und Ausnutzung, si- tuationsangepasster Einsatz des funktionellen Sehvermögens; mit Integration akustischer und taktiler Sinneswahrnehmungen)
Umgang mit dem Langstock oder alternativen weissen Stöcken
Beratung bei der Wahl eines den persönlichen Anforderungen (auf- grund der visuellen Einschränkung, zusätzlichen Beeinträchtigun- gen; Einsatz,…) entsprechenden weissen Stocks
Erarbeitung sicherer ergonomischer Stocktechniken und deren situ- ationsangepassten Einsatz, den Umweltanforderungen und dem je- weiligen funktionellen Sehvermögen entsprechend
Orientierung
Erarbeitung visuell-taktil-akustischer Orientierungsmuster in einfa- chen und komplexen Räumen, Gebäuden, im öffentlichen Raum
Situationsangepasste Verwendung verschiedener Orientierungs- möglichkeiten (z.B. in unterschiedlich komplexen öffentlichen Räu- men, bei unterschiedlichen Wetter- und Lichtverhältnisse sowie bei Dunkelheit, unterschiedlich funktionellem Sehvermögen)
Erarbeitung ortsspezifischer Orientierungsmöglichkeiten
Verkehrsschulung
Vermitteln der rechtlich relevanten Bestimmungen des SVG für Verkehrsteilnehmer mit visueller Einschränkung
Erarbeitung sehbehindertengerechte Sicherheitstechniken und Ori- entierungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Verkehrsräumen (Fussgängerzonen, Mischverkehrsflächen, Tempo 20/ 30/ 50 /80– Zonen, Umsteigestationen des öffentlichen Verkehrs,…)
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Optische und elektronische Hilfen
Ergänzender Einsatz optischer und elektronischer Sehhilfen
Ergänzender Einsatz elektronischer Hindernismelder
Ergänzender Einsatz elektronischer Orientierungs- und Informa- tionshilfen (z.B. Kompass, Navigationsgeräte, elektronische Fahr- planauskünfte, etc.)
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 8
5. • Leistungsbe- Das Gebrauchstraining für Smartphone/Tablet gem. RZ 2102.1 KHMI schrieb Gebrauch- beinhaltet die folgenden Leistungen: straining Smart-
Beratung bei der Anschaffung eines auf die behinderungsbedingten phone-Lehrer/in Einschränkungen optimal angepassten Gerätes und Unterstützung bei der behinderungsspezifischen Konfiguration
Kennenlernen des Gerätes und Lokalisierung der einzelnen Be- dienelemente
Vertraut machen mit dem Aufbau und den verschiedenen Berei- chen und Elementen des Touchbildschirms
Kennenlernen und einüben der behinderungsspezifischen Bedie- nungshilfen zur Bildschirmerkundung, Navigation und Gerätesteue- rung
Vertraut machen mit virtuellen Tastaturen und Befähigung zur Text- und Zahleneingabe ohne visuelle Orientierung und Kontrolle
Schulung der Basisfunktionen "Telefonieren", "Kontakte erstellen", "Kurznachrichten erstellen und versenden", "Wecker- und Erinne- rungsfunktionen" unter Verwendung der behinderungsspezifischen Bedienungshilfen
Einübung der gebräuchlichsten Funktionen unter Zuhilfenahme des sprachgeführten virtuellen Assistenzsystems Visuelle Bildschirmoptimierung und Vergrösserungsfunktionen
Terminplanung und Notizfunktionen
Wissensbeschaffung und Nachschlagefunktionen
Texterkennung und Bild/Produkteerkennung
Kommunikation und Nutzung sozialer Netzwerke und Mailsysteme
Lesefunktionen, Zugang zu eBooks und Hörbüchern
Nutzung von Orientierungs- und Mobilitätshilfen
Zugang zu Fahrplänen mit Zusatzinfos wie Geleiseangaben, Zugs- kompositionen, Haltestellenfinder, Abfahrtstafeln; Online-Billettkauf
Medienzugang (Elektronischer Kiosk für Blinde und Sehbehinderte, Radio, Fernsehen, Hörfilme, Audiodescription, Mediathek)
Online-Einkaufsmöglichkeiten, Finanztransaktionen und Elektroni- sche Bezahlsysteme
Nutzung von Braillezeilen und virtuellen und physischen Brailletastatu- ren.
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 9
Anhang 3
1. Qualitätskriterien Ausbildung von Lehrpersonen für
Punktschriftunterricht
1.1. Qualifikation der Ausbildenden
Die Ausbildenden erfüllen vorgegebene Standards sowohl im methodisch-didaktischen wie auch im fachlichen Bereich.
1.2. Zulassungsbedingungen
Die Zulassungsbedingungen der Teilnehmenden sind definiert, werden überprüft und eingehalten.
1.3. Inhalte, Dauer, Abschluss
Die Ausbildung orientiert sich am Leistungsbeschrieb dieses Vertrages. Die Dauer der Ausbildung, vermittelten Lernziele und Kompetenzen, Vor- und Nachbereitungsaufträge und Lehrpläne sind definiert und transparent. Die Teilnehmenden zeigen in einer geeigneten Form (schriftlich und/oder mündlich und/oder prak- tisch), dass sie über die verlangten Handlungskompetenzen verfügen. Die Form des Nachweises der erworbenen Handlungskompetenzen und deren Beurteilungskriterien sind definiert und transparent.
1.4. Einsicht in Ausbildungsunterlagen
Die vorgegebenen Ausbildungs-Standards, die Zulassungsbedingungen, die Ausbildungsdauer und Kompetenzen sind jederzeit für den Kostenträger auf Anfrage einsehbar. Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen SZBLIND stellt dem Kostenträger die entspre- chenden Dokumente und Unterlagen der geplanten Ausbildungen jährlich im ersten Quartal zu, sofern solche in diesem Kalenderjahr durchgeführt werden.
2. Qualitätskriterien Ausbildung Fachperson Orientierung und
Mobilität
2.1. Qualifikation der Ausbildenden
Die Ausbildenden erfüllen vorgegebene Standards sowohl im methodisch-didaktischen wie auch im fachlichen Bereich.
2.2. Zulassungsbedingungen
Die Zulassungsbedingungen der Teilnehmenden sind definiert, werden überprüft und eingehalten.
2.3. Inhalte, Dauer, Abschluss
Die Ausbildung orientiert sich am Leistungsbeschrieb dieses Vertrages. Die Dauer der Ausbildung, vermittelten Lernziele und Kompetenzen, Vor- und Nachbereitungsaufträge und Lehrpläne sind definiert und transparent. Die Teilnehmenden zeigen in einer geeigneten Form (schriftlich und/oder mündlich und/oder prak- tisch), dass sie über die verlangten Handlungskompetenzen verfügen. Die Form des Nachweises der erworbenen Handlungskompetenzen und deren Beurteilungskriterien sind definiert und transparent. Eine praktische Prüfung mit einem Klienten ist ein obligatorischer Teil der Abschlussprüfung zur Fach- person Orientierung und Mobilität.
2.4. Qualitätsmanagement
Der Ausbildungsanbieter verfügt über eine interne oder extern zertifizierte Form von Qualitätsmanage- ment. Eine Anerkennung des Ausbildungsabschlusses durch eine staatliche Institution kann das Quali- tätsmanagement ersetzen.
Vertrag Punktschrift, O&M-Training, Smartphone/Tablet Training Seite 10
2.5. Einsicht in Ausbildungsunterlagen
Die vorgegebenen Ausbildungs-Standards, die Zulassungsbedingungen, die Ausbildungsdauer und Kompetenzen sind jederzeit für den Kostenträger auf Anfrage einsehbar. Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen SZBLIND stellt dem Kostenträger die entspre- chenden Dokumente und Unterlagen der geplanten Ausbildungen jährlich im ersten Quartal zu, sofern solche in diesem Kalenderjahr durchgeführt werden.
3. Ausbildung Smartphone-Lehrpersonen
3.1. Qualifikation der Ausbildenden
Die Ausbildenden erfüllen vorgegebene Standards sowohl im methodisch-didaktischen wie auch im fachlichen Bereich.
3.2. Zulassungsbedingungen
Die Zulassungsbedingungen der Teilnehmenden sind definiert, werden überprüft und eingehalten
3.3. Inhalte, Dauer, Abschluss
Die Ausbildung orientiert sich am Leistungsbeschrieb dieses Vertrages. Die Dauer der Ausbildung, vermittelten Lernziele und Kompetenzen, Vor- und Nachbereitungsaufträge und Lehrpläne sind definiert und transparent. Die Teilnehmenden zeigen in einer geeigneten Form (schriftlich und/oder mündlich und/oder prak- tisch), dass sie über die verlangten Handlungskompetenzen verfügen. Die Form des Nachweises der erworbenen Handlungskompetenzen und deren Beurteilungskriterien sind definiert und transparent.
3.4. Qualitätsmanagement
Der Ausbildungsanbieter verfügt über eine interne oder extern zertifizierte Form von Qualitätsmanage- ment. Eine Anerkennung des Ausbildungsabschlusses durch eine staatliche Institution kann das Quali- tätsmanagement ersetzen.
3.5. Einsicht in Ausbildungsunterlagen
Die vorgegebenen Ausbildungs-Standards, die Zulassungsbedingungen, die Ausbildungsdauer und Kompetenzen sind jederzeit für den Kostenträger auf Anfrage einsehbar. Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen SZBLIND stellt dem Kostenträger die entspre- chenden Dokumente und Unterlagen der geplanten Ausbildungen jährlich im ersten Quartal zu, sofern solche in diesem Kalenderjahr durchgeführt werden.