Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen.
Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.– pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).