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Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährlichen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner. Er ist umso grösser, je höher diese Werterhaltungskosten sind. *
Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss der Generellen Wasserversorgungsplanung wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrate.
Bei der Berechnung der Werterhaltungskosten gemäss Absatz 2 wird *
- der Beschaffungswert der Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten nicht berücksichtigt,
- der Beschaffungswert der Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, nur zur Hälfte berücksichtigt.
Erstreckt sich eine Wasserversorgung über mehrere Gemeinden oder innerhalb einer Gemeinde über mehrere Ortschaften, ergibt sich der Beitragssatz aus dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitragssätze und Werterhaltungskosten.
Ein Zuschlag von höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz kann ausgerichtet werden
- bei Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwändig sind,
- bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder anderen Standortnachteilen,
- bei Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen.
Aus dem Wasserfonds können die Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d bis g vollständig finanziert werden. *
Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.