Die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren.
Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, während der dafür festgelegten Zeiten Besuche zu empfangen. Soweit es die Organisation der Institution zulässt, ist den Patientinnen und Patienten auch zu gestatten, ausserhalb der festgelegten Besuchszeiten Besuche zu empfangen.
Auf die Wünsche der Patientinnen und Patienten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, ihrer Angehörigen und ihnen nahe stehenden Personen ist angemessen Rücksicht zu nehmen, soweit dies in ärztlicher, pflegerischer und betrieblicher Hinsicht erforderlich und möglich ist.