Lexipedia

815.21

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung

(EG KRG)

vom 06.09.2018 (Stand 01.03.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 13 und 32 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)[1],

auf Antrag des Regierungsrates[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.

Art. 2 Führung eines kantonalen Krebsregisters

Der Kanton ist verantwortlich für die Führung eines kantonalen Krebsregisters im Sinne der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.

Der Regierungsrat überträgt die Führung des kantonalen Krebsregisters einer geeigneten Institution (kantonale Krebsregistrierungsstelle) durch Verordnung.

Art. 3 Kosten und Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle

Die ungedeckten Kosten, die der kantonalen Krebsregistrierungsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Krebsregistrierungsgesetzgebung anfallen, werden durch den Kanton abgegolten.

Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Abgeltung der Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle abschliessend.

Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in einem Leistungsvertrag zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der kantonalen Krebsregistrierungsstelle festgelegt. *

Art. 4 Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beaufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle. *

Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen.

Die kantonale Krebsregistrierungsstelle

  1. erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte,
  2. gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten,
  3. unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

Art. 5 Bekanntgabe von Daten an Betreiberinnen und Betreiber von Früherkennungsprogrammen

Die kantonale Krebsregistrierungsstelle gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[3] bekannt, sofern die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.

Art. 6 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

Bern, 6. September 2018

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Iseli

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 20. Februar 2019

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

19-014

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.09.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-014
16.12.2020 01.03.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-001

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.09.2018 01.01.2020 Erstfassung 19-014
Art. 3 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 4 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001