Jede Partei übernimmt ohne Formalitäten ihre Staatsangehörigen, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, auch wenn diese über keinen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte verfügen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzen.
Die Staatsangehörigkeit wird mit einer gültigen oder abgelaufenen nationalen Identitätskarte und/oder einem gültigen oder abgelaufenen Reisepass nachgewiesen.
Kann keines der in Absatz 2 genannten Dokumente vorgelegt werden, stellen die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei für die Personen ein Passersatzpapier (Laissez-passer) aus, deren Staatsangehörigkeit sich durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen lässt:
- eine Fotokopie des Reisepasses oder der nationalen Identitätskarte;
- ein abgelaufenes Passersatzpapier oder eine Fotokopie davon;
- ein Militärdienstbüchlein oder eine Fotokopie davon.
Nach der Überprüfung durch die zuständigen Behörden der ersuchten Partei kann ein Passersatzpapier ausgestellt werden:
- wenn andere Dokumente, welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft machen, oder ein anderes von den Behörden der ersuchten Partei ausgestelltes amtliches Dokument, mit dem sich die Staatsangehörigkeit feststellen lässt, vorgelegt werden, wobei insbesondere folgende Dokumente in Betracht kommen:–eine vollständige Kopie eines von der ersuchten Partei ausgestellten Auszugs aus dem Geburtsregister;–ein von der ersuchten Partei ausgestellter Führerschein oder eine Fotokopie davon;–ein Staatsangehörigkeitsausweis.
- aufgrund von protokollierten Aussagen, welche die betroffene Person gegenüber den Behörden der ersuchenden Partei gemacht hat, des ausgefüllten Datenblatts und anderer Informationen, mit denen sich die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person feststellen lässt, sofern ein von diesen Behörden ausgefertigtes Dokument diese Angaben bestätigt.