Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), welche die Voraussetzungen für die Einreise und den rechtmässigen Aufenthalt im ersuchenden Staat nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens;
- «Staatsangehöriger Aserbaidschans» ist, wer nach aserbaidschanischem Recht die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans besitzt;
- «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt;
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Aserbaidschans besitzt;
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- «Aufenthaltstitel» ist jede von Aserbaidschan oder der Schweiz Aserbaidschan ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben;
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung Aserbaidschans oder der Schweiz, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen;
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (Aserbaidschan oder die Schweiz), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens stellt;
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (Aserbaidschan oder die Schweiz), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens gerichtet wird;
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde Aserbaidschans oder der Schweiz, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 17 Absatz 1 desselben befasst;
- «Durchbeförderung» ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.