Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Frankreich,
vom Wunsche geleitet, im Geiste der Bestimmungen des Vertrages vom 23. Februar 1882 über die Niederlassung der Franzosen in der Schweiz und der Schweizer in Frankreich, sowohl die Stellung der Schweizer Bürger festzulegen, welche in Frankreich den Beruf eines Bücherexperten oder eines anerkannten, im Berufsregister eingetragenen Buchhalters auszuüben wünschen, im Sinne der in der Verordnung Nr. 45–2138 vom 19. September 1945 der Provisorischen Regierung der Republik Frankreich gegebenen Umschreibung dieser Berufe, als auch diejenige der französischen Staatsbürger zu regeln, welche in den gleichen Berufen in der Schweiz tätig sein möchten, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine besondere Vereinbarung abzuschliessen, und haben als Bevollmächtigte bezeichnet,
Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Ausgefertigt in Lugano in zwei Exemplaren am 27. April 1948.
Anhang Azur französisch‑schweizerischen Vereinbarung
über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern
(Art. 2 Ziff. 1)
Verzeichnis der für die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern in Frankreich und der Schweiz als gleichwertig anerkannten
schweizerischen und französischen Diplome
Französische Titel
«Diplôme d’expert‑comptable» und «Brevet d’expert‑comptable» des Ministers für nationale Erziehung.
Schweizerischer Titel
Eidgenössisches Diplom für Bücherexperten, erteilt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Eintragung im Register A).
Anhang Bzur französisch‑schweizerischen Vereinbarung
über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern
Verzeichnis der nicht gleichwertigen schweizerischen und französischen
Diplome, die jedoch die Möglichkeit geben, den Beruf eines anerkannten
Buchhalters auszuüben
a. Brevet professionnel und Eidgenössisches Buchhalterdiplom
Wegen der unterschiedlichen Natur der Examen kann eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des als «Brevet professionnel» bezeichneten französischen und des als «Eidgenössisches Buchhalterdiplom» bezeichneten schweizerischen Diploms nicht in Betracht gezogen werden.
Da jedoch diese beiden Diplome nur Bewerbern erteilt werden, welche sich bei praktischen Prüfungen über die zur Ausübung des Berufes eines anerkannten Buchhalters notwendigen Kenntnisse ausgewiesen haben,
sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Diplome den Inhabern in Frankreich und in der Schweiz Anspruch auf die Rechte geben, die ihnen jedes Land zur Ausübung des Berufes als Bücherexperte und anerkannter Buchhalter auf seinem Gebiet einräumt.
b. Die auf Grund des abgelegten Vorexamens für Bücherexperten zugelassenen Bewerber
Mit Rücksicht darauf, dass die Prüfungsgegenstände des französischen Vorexamens ein Urteil darüber erlauben, ob die allgemeinen und beruflichen Kenntnisse des Prüflings ausreichend sind, dass er in Frankreich nach einer praktischen buchhalterischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren den Beruf eines anerkannten Buchhalters ausüben kann,
und in Erwägung, dass das entsprechende schweizerische Vorexamen eine ähnliche Kontrolle über die allgemeinen beruflichen und praktischen Kenntnisse bedeutet,
haben die Vertragsparteien vereinbart, dass das Bestehen einer der beiden Prüfungen im einen oder andern Lande zur Ausübung des Berufes eines anerkannten Buchhalters berechtigt.
Anhang Czur französisch‑schweizerischen Vereinbarung
über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern
Aussteller
Name und Vorname:
(oder Firma)
Adresse:
Anerkannter Beruf:
VertraulichERKLÄRUNG*nach Artikel 8 Ziffer 3 der französisch‑schweizerischen Vereinbarung
vom 27. April 1948KundeName und Vornamen:Adresse:Beruf:AuftragArt:Zeitpunkt der Ausführung:Wahrscheinliche Dauer der Ausführung:PersonalName des anerkannten Vertreters, der mit der Ausführung oder der Leitung der Arbeiten beauftragt ist (für Gesellschaften):Namen der andern Berufsangehörigen, die an der Durchführung des Auftrages mitzuwirken haben:(Ort), den19(Unterschrift)*Diese Erklärung, die ausschliesslich für die Verwaltung bestimmt ist, muss dem
Regierungskommissär durch den Zentralvorstand (Conseil supérieur) des Berufsstandes der Bücherexperten oder der anerkannten Buchhalter im Doppel abgegeben werden, und zwar spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten.Schlussprotokoll1.Für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 wird vereinbart, dass die auf die schweizerischen Berufsangehörigen anwendbaren Beschränkungen nicht nach starrer Regel, sondern soweit als irgendwie möglich unter Berücksichtigung des einzelnen Falles verfügt werden sollen.2.Die französische und die schweizerische Delegation befassten sich mit der beruflichen Lage der Schweizer, welche in gehöriger Weise ermächtigt sind, in Frankreich als Bücherexperten oder anerkannte Buchhalter tätig zu sein.Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 der Vereinbarung wird festgelegt, dass durch die Anwendung der Statuten des Berufsstandes der Bücherexperten und anerkannten Buchhalter auf schweizerische Berufsangehörige inskünftig diese gegenüber der Kundschaft nicht in eine andere Lage versetzt werden sollen als die französischen Berufsangehörigen.Lugano, den 27. April 1948.Max Holzer
Erwin Bernath
Felix SimmenPhilippe Périer
André Brunet