Im Rahmen dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- «die ersuchende Vertragspartei»bezeichnet eine der Vertragsparteien, die an die andere Vertragspartei den Antrag richtet, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet ihres Staates zu übernehmen;
- «die ersuchte Vertragspartei» bezeichnet eine der Vertragsparteien, die von der ersuchenden Vertragspartei den Antrag erhält, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei zu übernehmen;
- «Ausländer» bezeichnet jede Person, die einem anderen Staat angehört als der Schweiz oder Georgien oder die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet einen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel, der im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens aufgeführt ist. Als Aufenthaltsbewilligung gilt weder ein Visum noch die Möglichkeit, sich während eines hängigen Asylverfahrens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, noch eine Bewilligung für den Aufenthalt während eines Wegweisungsverfahrens.