Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen;
- «OPCW» bezeichnet die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die gemäss Artikel VIII Absatz 1 des Übereinkommens errichtet wurde;
- «Generaldirektor» bezeichnet den Generaldirektor gemäss Artikel VIII Absatz 41 des Übereinkommens oder, in seiner Abwesenheit, den amtierenden Generaldirektor;
- «Angestellte der OPCW» bezeichnet den Generaldirektor und alle Mitarbeiter des Sekretariats der OPCW;
- «Vertragsstaat» bezeichnet die Schweiz als Vertragsstaat dieses Abkommens;
- «Vertragsstaaten» bezeichnet die Vertragsstaaten des Übereinkommens;
- «Vertreter der Vertragsstaaten» bezeichnet die bei der Konferenz der Vertragsstaaten und/oder beim Exekutivrat akkreditierten Delegationsleiter der Vertragsstaaten oder die an andere Treffen der OPCW delegierten Personen;
- «Experten» bezeichnet Personen, die in persönlicher Eigenschaft von der OPCW genehmigte Aufträge ausführen, für ihre Organe tätig sind oder die OPCW auf deren Ersuchen beraten;
- «Qualifizierte Experten» bezeichnet Personen, deren Kenntnisse auf einem besonderen Fachgebiet für eine Inspektion erforderlich sind und deren Name auf der vom Generaldirektor gemäss Teil XI (B) Absatz 7 des Verifikationsanhangs erstellten Liste aufgeführt ist;
- «von der OPCW einberufene Treffen» bezeichnet jedes Treffen der Organe oder Unterorgane der OPCW bzw. jede von der OPCW einberufene internationale Konferenz oder Zusammenkunft;
- «Vermögen» bezeichnet Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, die sich im Eigentum der OPCW befinden oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Übereinkommen von ihr besessen oder verwaltet werden, sowie alle Einnahmen der OPCW;
- «Archive der OPCW» bezeichnet alle Aufzeichnungen, Briefe, Dokumente, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonbandaufzeichnungen, die im Eigentum oder Besitz der OPCW oder deren Angestellten in amtlicher Funktion stehen, und jedes andere Material, das der Generaldirektor und die Schweiz übereinstimmend als Bestandteil der Archive der OPCW bezeichnen;
- «die Räumlichkeiten der OPCW» sind die Gebäude oder Gebäudeteile und gegebenenfalls das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der OPCW genutzt werden, einschliesslich der Räumlichkeiten, auf die in Teil II Absatz 11 Buchstabe b des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen Bezug genommen wird;
- «Mitarbeiter des Sekretariats» bezeichnet alle Angestellten, die der Generaldirektor unter dem Personalreglement und -statut der OPCW anstellt.