Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
- «Sanktion» jede freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme, die von einem Richter oder einem Gericht für eine bestimmte Zeit oder, im Fall des schweizerischen Rechts, für unbestimmte Zeit kraft eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteilsspruchs verhängt worden ist;
- «Urteil» eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird;
- «Urteilsstaat» den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, verhängt worden ist;
- «Vollstreckungsstaat» den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist.