Die Parteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:
- die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
- die Herausgabe von Schriftstücken einschliesslich Bankdokumenten, von Akten oder Beweismitteln;
- den Informationsaustausch;
- die Durchsuchung;
- Zwangsmassnahmen einschliesslich die Aufhebung des Bankgeheimnisses;
- vorläufige Massnahmen;
- die Zustellung von Verfahrensakten;
- die Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung.