Beamte einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen,
- die auf frischer Tat bei der Begehung einer Straftat oder der Teilnahme an einer Handlung, die unter eine der in Anhang 2 aufgezählten Kategorien von Straftaten fällt, angetroffen wird, sind befugt, die Nacheile im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne deren vorgängige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht vor dem Grenzübertritt über eines der zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Kommunikationsmittel unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen;
- die aus der Untersuchungshaft entflohen ist oder sich der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Sicherheitsmassnahme entzogen hat.
Spätestens bei Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt auf mit den zuständigen Dienststellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet. Die Nacheile ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Dienststellen die verfolgte Person, um ihre Identität festzustellen oder die Verhaftung vorzunehmen.
Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht.
Die gemeinsamen Zentren informieren die nationalen Zentralstellen über die grenzüberschreitende Nacheile.
Die Nacheile muss spätestens beim Grenzübertritt den gemeinsamen Zentren mitgeteilt werden, die ihrerseits folgende Stellen benachrichtigen:
- für die Schweiz: den zuständigen Kommandanten der Kantonspolizei und den zuständigen Kommandanten des Grenzwachtkorps;
- für die Französische Republik: den örtlich zuständigen Staatsanwalt.
Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt werden.
Die nacheilenden Beamten sind:
- für die Schweiz:die Polizeibeamten des Bundes und der Kantone sowie die Beamten des Grenzwachtkorps;
- für die Französische Republik:die «officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» und, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen oder schädlichen Abfällen, die «agents des douanes».
Im Übrigen gilt Artikel 12 Absatz 6 mit Ausnahme von Buchstabe c sinngemäss.
Die Nacheile ist nur unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
- die nacheilenden Beamten sind einfach zu identifizieren, entweder durch das Tragen einer Uniform, einer Armbinde oder durch zusätzliche Kennzeichnungen, die am Fahrzeug angebracht sind; das Tragen von Zivilkleidung unter gleichzeitiger Benutzung von Standardfahrzeugen ohne die oben genannten Kennzeichnungen ist verboten;
- die nacheilenden Beamten melden sich nach Beendigung der Nacheile bei den örtlich zuständigen Dienststellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Dienststellen sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; dies gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte;
- bei grenzüberschreitender Nacheile, die durch dieses Abkommen geregelt wird, ist die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen entsprechend dem Recht der jeweiligen Vertragspartei erlaubt; eine technische Vereinbarung regelt die Modalitäten.
Eine Person, die nach Beendigung einer Nacheile von den örtlich zuständigen Dienststellen festgenommen wird, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zweck der Einvernahme festgehalten werden; es gelten diesbezüglich die Rechtsbestimmungen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Festnahme stattgefunden hat. Hat diese Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, so wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Festnahme freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Dienststellen erhalten eine Mitteilung, die – gleich in welcher Form – ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ankündigt.
Diese Bestimmung gilt auch bei Missachtung eines Haltebefehls eines gekennzeichneten Beamten nach Artikel 1 und bei gewaltsamer Durchfahrt im Grenzgebiet nach Artikel 2.