Der ES ist für die Flugtauglichkeit seiner Flugzeuge und Ausrüstung sowie den sicheren Betrieb seiner Flugzeuge während den Aktivitäten unter dieser Vereinbarung selbst verantwortlich.
Im Falle eines Flugunfalls oder schwerwiegenden Vorfalls, werden alle Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Richtlinien des AS durchgeführt. Im Rahmen dieser Gesetze und Richtlinien stellt der AS dem ES unverzüglich alle Informationen und sachbezogenen Daten zur Verfügung. Dazu setzen die Parteien in entsprechenden untergeordneten Abmachungen eine Ansprechstelle für jede Aktivität im Rahmen dieser Vereinbarung fest.
Experten des ES können im Unfall Untersuchungsausschuss Einsitz nehmen und es wird ihnen sowohl Zugang zur Unfallstelle als auch Einsicht in die relevanten Unterlagen des Ausschusses gewährt. Der AS kann, mit dem Einverständnis des ES, die Durchführung der Untersuchung teilweise an die Experten des ES delegieren. Der ES trägt sämtliche durch seine Teilnahme an der Untersuchung anfallenden Kosten selbst. Der Untersuchungsbericht wird dem ES ausgehändigt.
Des Weiteren ist der ES berechtigt, eigene technische Untersuchungen vorzunehmen hinsichtlich jedes Vorfalles mit einem Militärflugzeug des ES über dem Hoheitsgebiet des AS. Die durch eine solche Untersuchung anfallenden Kosten trägt der ES.
Absätze drei und vier sind im Rahmen der Gesetze und Richtlinien des AS anwendbar.