In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
Gegenseitiges Interessengebiet : bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien;
Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft : bezeichnet ein Luftfahrzeug, das unter feindliche Kontrolle geraten ist, oder ein zu feindlichen Zwecken genutztes ziviles Luftfahrzeug;
Allgemeine Massnahmen zur Sicherung des Luftraums : bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Klassifizierung;
Aktive Massnahmen zur Sicherung des Luftraums bezeichnet:
- die Überwachung,
- die Befragung,
- die Identifikation,
- den Begleitschutz,
- die Abschreckung durch Massnahmen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der ICAO, die in einer Ausführungsvereinbarung näher zu definieren sind,
- die Intervention (die Erzwingung der Einhaltung der Flugroute und die Erzwingung der Landung);
Aufnahmepartei: bezeichnet die Partei, in deren nationalem Luftraum die Ausführungsmassnahmen dieses Abkommens zum Tragen kommen;
Entsendepartei : bezeichnet die Partei, der das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte militärische Luftfahrzeug gehört.