Diese Vereinbarung ersetzt die abgeschlossene und am 31. Juli 1970 durch Notenaustausch bestätigte Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet bei BaselLysüchel/Saint-Louis-route.
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.› Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt. Die Botschaft schlägt demnach vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Antwort zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absatz 4 des oben bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis-route bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 20. Dezember 1999 in Kraft tritt. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dass Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekannt zu geben, dass die Regierung der Französischen Republik den Bestimmungen dieser Vereinbarung zustimmt. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.