Die auf der nach Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Strecke verkehrenden Züge bilden für die Bediensteten des Nachbarstaates die Zone, ferner die Lokale nach Absatz 5 dieses Artikels, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, gilt jeweils als Zone.
In den Bahnhöfen Mendrisio und Varese haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgehaltene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den ihnen zur Verfügung gestellten Räumen in Gewahrsam zu behalten.
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf dieser Strecke «mit einem der nächsten Züge auf dieser Strecke verkehrenden Zug» in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt den italienischen Bediensteten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 ein Lokal im Bahnhof Mendrisio zur Verfügung. Zum gleichen Zweck stellt die Italienische Republik den schweizerischen Bediensteten ein Lokal im Bahnhof Varese zur Verfügung.