Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
- «Waren» die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, unabhängig vom Anwendungsbereich des Abkommens vom 22. Juli 1972;
- «Zollrecht» jede von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
- «ersuchende Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
- «ersuchte Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
- «Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.