Artikel 1 CIV
Der § 1 ist wie folgt zu ändern:
- Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck einschliesslich Kraftfahrzeugen mit internationalen Beförderungsausweisen, die auf einem Weg gelten, der die Gebiete mindestens zweier Staaten berührt und ausschliesslich Linien umfasst, die in der Liste gemäss Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäss Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.
- Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwendung, die eine gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beförderte Sendung begleiten.»
Artikel 14 CIV
Der Wortlaut des § 1 ist durch nachstehenden Satz zu ergänzen:
- … Bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen kann die Eisenbahn vorsehen, dass die Reisenden während der Beförderung im Kraftfahrzeug bleiben.»
Artikel 17 CIV
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern und ein neuer Absatz 2 mit nachstehendem Text zu schaffen:
- Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände, die in § 1 nicht genannt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger zur Beförderung übergeben werden, als Reisegepäck zulassen. Die Beförderungsbedingungen für Kraftfahrzeuge bestimmen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, die Verladung und Beförderung, die Form und den Inhalt des Beförderungsausweises, der die Abkürzung CIV tragen muss, die Entlade- und Auslieferungsbedingungen sowie die Verpflichtungen des Fahrzeugführers in Bezug auf sein Fahrzeug, die Verladung und die Entladung.»
Artikel 41 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ändern: «Kraftfahrzeuge»
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern:
- Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.»
Der Wortlaut des § 3 ist wie folgt zu ändern:
- Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf 8000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.»
Der Wortlaut des § 4 ist wie folgt zu ändern:
- Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf 1000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die ausserhalb des Fahrzeuges untergebracht sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz.»
Der zweite Satz des derzeitigen § 3 ist als § 5 aufzunehmen:
- Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.»
Der derzeitige § 5 ist mit leicht geändertem Wortlaut als § 6 (neu) aufzunehmen:
- Im Übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck.»
Artikel 42 CIV
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern: «Die in den Artikeln 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.» Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.
Der Titel ist wie folgt zu ändern:
- «Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung»
Artikel 43 CIV
Die §§ 1–4 werden zu den §§ 2–5.
Der Titel ist wie folgt zu ergänzen:
- «Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung»
Ein neuer § 1 mit folgender Fassung ist hinzuzufügen:
- Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.»
Artikel 53 CIV
Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- Alle Ansprüche des Berechtigten aufgrund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens sechs Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen anzeigt, bei denen die Reklamation gemäss Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.»
Artikel 55 CIV
Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: «Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.» Die Buchstaben a) und b) entfallen.