Die beiden Vertragsparteien unterstützen sich in der Nähe der italienisch-schweizerischen Grenze gegenseitig nach Massgabe ihrer Möglichkeiten bei der Suche und Rettung mit Luftfahrzeugen von verschwundenen oder in Schwierigkeiten geratenen Personen.
Zu diesem Zwecke gestatten sie, den Luftfahrzeugen des anderen Staates nach den Artikeln 9 Absatz 1 und 12 des Abkommens über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen 3 die Grenze zu überfliegen und auf ihrem Gebiet zu landen sowie, in sinngemässer Anwendung der Artikel 8, 11, 13, 14 und 15 dieses Abkommens, Hilfspersonen zu befördern und die nötigen Hilfsmittel einzuführen.