In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck:
- «Vereinbarung» diese Verwaltungsvereinbarung:
- «Zuständiger Träger»:(a)in der Schweiz:(i)in Bezug auf die Anwendung von Artikel 3 die Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, und(ii)in Bezug auf die Anwendung anderer Artikel die Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, bei welcher die betreffende Person versichert ist oder welche dieser Person eine Leistung gewähren muss;(b)in Australien:(i)in Bezug auf die Gesetze, welche die Gesetzgebung über soziale Sicherheit bilden, das «Centrelink», und(ii)in Bezug auf die Gesetzgebung bereffend die «superannuation guarantee» das australische Steueramt («Taxation Office»).
- «Verbindungsstelle»:(a)in der Schweiz:(i)in Bezug auf die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet),(ii)in Bezug auf die Invalidenversicherung die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;(b)in Australien:(i)in Bezug auf die Gesetze, welche die Gesetzgebung über soziale Sicherheit bilden, das «Centrelink International Services», und(ii)in Bezug auf die Gesetzgebung betreffend die «superannuation guarantee» das australische Steueramt («Taxation Office»).
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.