Lexipedia

0.946.293.492

Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Französischen Republik

AS 19671665

Übersetzung1

Abgeschlossen am 28. November 1967

In Kraft getreten am 1. Januar 1968

(Stand am 1. Januar 1968)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Französischen Republik haben,

im Bestreben, die Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die beiden Regierungen räumen sich für die Einfuhr und, gegebenenfalls, für die Ausfuhr der Erzeugnisse, die im einen oder andern Lande noch einer Beschränkung unterliegen, eine möglichst günstige Behandlung ein.

Art. 2

Die schweizerische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste A aufgeführten französischen Erzeugnisse bis zur Höhe der angegebenen jährlichen Mengen oder Werte.

Art. 3

Die französische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste B aufgeführten schweizerischen Erzeugnisse bis zur Höhe der aufgeführten jährlichen Mengen oder Werte.

Art. 4

Als schweizerisch gelten Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und als französisch jene mit Ursprung und Herkunft aus der Französischen Republik.

Art. 5

Sofern die sich aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 2 ergebenden Verpflichtungen es verlangen, werden innert nützlicher Frist Verhandlungen aufgenommen, um am vorliegenden Abkommen die erforderlichen Abänderungen anzubringen.

Art. 6

Eine gemischte Kommission überwacht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und unterbreitet alle zur Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern geeigneten Vorschläge. Sie tritt auf Verlangen der einen der Vertragsparteien zusammen.

Art. 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag 3 verbunden ist.

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1968 ab. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Geschehen in Paris am 28. November 1967, in doppelter Ausfertigung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

A. Weitnauer

Für die Regierung
der Französischen Republik:

T. de Courson

Liste A

Einfuhr französischer Produkte in die Schweiz

Ordnungs‑ Nummer

Schweizerische Zolltarifposition*

Warenbezeichnung

Jahreskontingent

1

1001.12

Weizen, denaturiert

20 000 t

2

1004.01 ex

Hafer, anderer (als auserlesenes Saatgut)

p.m.

3

1003.01 ex

Gerste, andere (als auserlesenes Saatgut)

p.m.

4

1006

Reis

p.m.

5

1007.01

Andere Getreidearten

500 t

6

1005.01

Mais

p.m.

7

0705.10.12

Bohnen und Erbsen

250 t

8

0705.14

Andere Hülsenfrüchte

1 500 t

9

Diverse

Mehl aus Getreide, Reis, Mais und Hülsenfrüchten

p.m.

10

0701.42

Kartoffeln (andere als Saatkartoffeln) einschliesslich Frühkartoffeln

p.m.

11

0701.40

Saatkartoffeln

1 500 t

12

Div. Pos. des Kapitels 02

Fleisch, frisches, anderes als Schweinefleisch, einschliesslich Kosher Fleisch

1 000 t

13

0206.10 ex 1602.20

Schinken, gesalzen, geräuchert

p.m.

14

Div. Pos. des Kapitels 02

Fleisch, konserviert

p.m

15

1601.10 1601.20 ex

Würste und dergleichen (trocken), ausgenommen gekochte Würste

110 t

16

1601. ex 20 1602. ex 30

Zubereitete Speisegerichte, enthaltend 10 % und weniger als 20 % Fleisch oder Wurst

80 t

17

1501.10

Schweineschmalz

p.m.

18

1303.40.50

Pektin

30 t

19

2205.10 und 20

Rotwein in Fässern, wovon mindestens 165000 hl «appellation contrôlée»

180 000 hl

20

0101.10

Schlachtpferde

600 Stück

21

0101.14 ex

Reitpferde

500 Stück

22

0101.40 ex

Maultiere

75 Stück

23

0102 ex

Schlachtrindvieh

2 000 Stück

24

0103.10

Schlachtschweine

p.m.

0103.14

25

0602 ex

Zierbäume und ‑sträucher

50 t

26

Diverse

Ölkuchen und Ölkuchenmehl, Johannisbrot

p.m.

27

2302.01 ex

Kleie

p.m.

28

1101.30 ex

Futtermehle, denaturiert

p.m.

29

2303.01 ex

Abfälle der Maisstärkefabrikation

p.m.

30

2304.01ex 2302.01 ex

Andere Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterung

p.m.

31

Diverse

Kanariensamen, Wicken, Wolfsbohnen, Platterbsesamen, Kichererbsen, Ervesamen und andere Hülsenfrüchte zur Fütterung

p.m.

32

0602 ex

Rosenwildlinge, Unterlagen

5 t

  1. Für die aktuellen Nummern siehe den Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang).

Liste B

Einfuhr schweizerischer Produkte in die Französische Republik

Ordnungs‑ Nummer

Französische Zolltarifposition

Warenbezeichnung

Jahreskontingente in 1000 sFr.

1

03.01 A I a

Forellen

50

2

08.06 A ex II, 08.06 B I b, ex II

Tafeläpfel und -birnen

4000

3

13.03 B ex I

Trockenpektin

300

4

20.05,20.06 Bex II und III

Fruchtmus und Fruchtpasten, Konfitüren, Fruchtgelees, Fruchtmarmeladen, Fruchtkonserven, wovon wenigstens 400 000 sFr. Konfitüren

600

5

ex 20.06

Fruchtpulver

150

6

ex 20.07

Apfel‑ und Birnenkonzentrat, Fruchtsäfte

350

7

22.05 ex B

Weissweine

4000 hl

8

24.02 A‑F

Tabak, verarbeitet

4000

9

Diverse

Verschiedene landwirtschaftliche und Nahrungsmittelerzeugnisse oder ‑zubereitungen, wie: pasteurisierte und gefrorene Früchte, Öle, Pflanzen und Blumen, Tabakextrakte

2500

10

91.11 ex A

Synthetische Steine für industriellen Gebrauch

p.m.*

11

Diverse

Decolletageartikel

p.m.*

12

85.15 C II ex a

Zubehör zu radioelektrischen Apparaten für berufliche Zwecke

200 + PA

13

Diverse

Verschiedene Erzeugnisse der mechanischen und elektrischen Industrien

500

14

91. 11 ex A, ex B, ex F I‑F V

Bestandteile zu Reparaturzwecken

p.m.*

15

91.11 ex B, ex E, ex F I‑ex F V

Rohwerke und Fabrikationsbestandteile

p.m.*

16

91.01, ex 91.02, ex 91.03, ex 91.07

Fertige Uhren und lose Werke

p.m.*

17

ex 91.03

Grossuhren

p.m.*

18

91.09

Uhrengehäuse

p.m.*

19

Diverse

Reserven für die Anpassung der oben aufgeführten Kontingente und für verschiedene anderweitig nicht genannte Erzeugnisse

3500

20

Diverse

Für Gebiete ausserhalb der Metropole

1200

  1. Für diese Produkte werden die Einfuhrbewilligungen nach Visierung durch das technische Ministerium ohne mengenmässige Beschränkung erteilt.