Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten, zwischen dem 1. Mai 1971 und 30. Juni 1973 fälligen Zahlungen für Kapital und einen Teil (Fr. 4 804 868.20) der Zinsen, die aus dem Abkommen vom 22. Juni 1964 1 zwischen der schweizerischen Regierung und der pakistanischen Regierung über Transferkredite und aus dem Notenwechsel vom 9. Januar 1967 2 zwischen diesen beiden Regierungen über die Erhöhung von Transferkrediten herrühren, soweit sie aus Kreditbeanspruchungen vor dem 31. Oktober 1972 entstanden sind.
Die in Absatz 1 erwähnten, vor Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens fällig gewordenen und noch nicht transferierten Zahlungen sind sofort nach dessen Unterzeichnung zu leisten und zu transferieren.