Dieser Normalarbeitsvertrag gilt in der ganzen Schweiz.
Der Normalarbeitsvertrag ist anwendbar auf die Arbeitsverhältnisse zwischen privaten Heimen und Internaten, die der Erziehung und Betreuung von Erziehungsschwierigen oder Behinderten dienen (Arbeitgeber), und den von ihnen beschäftigten Erziehern (Arbeitnehmer).
Der Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die nicht mit Betreuungsaufgaben beschäftigt sind. Er gilt ebenfalls nicht für Personen geistlichen Standes und Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern.