Diese Verordnung gilt für die Studierenden, Hörerinnen und Hörer, Doktorierenden und Weiterbildungsprogramm-Teilnehmenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL).
Sie gilt überdies für Personen, die nach einem Disziplinarverstoss die Exmatrikulation beantragt haben und gegen die die ETHL noch eine Disziplinarmassnahme zu verhängen beabsichtigt.
Für Doktorierende kommt bei Verstössen gegen die Integrität in ihren Forschungsarbeiten die ETHL-Verordnung vom 23. März 2009 2 über das Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten zur Anwendung.