Das SBFI kann Stipendiatinnen und Stipendiaten, die aus einem Land ausserhalb der EU und der EFTA in die Schweiz gekommen sind, für den endgültigen Rückflug eine einmalige Zulage in Form einer Pauschale gewähren.
Die Zulage wird nur für den Rückflug in das Herkunftsland gewährt.
Sie wird nur gewährt, wenn die Rückreise spätestens sechs Monate nach dem Ende des Stipendiums angetreten wird.
Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat beim SBFI ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind eine Kopie des Flugscheins sowie der Zahlungsquittung beizulegen.
Die Pauschale entspricht dem durchschnittlichen Preis für einen Flug in das entsprechende Land.