Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand im Projekt.
Der Innovationsrat legt die Höchstbeträge der anrechenbaren Bruttolöhne fest. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Mitarbeitenden für die Durchführung des Projekts unerlässlich ist.
Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG), dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) anrechenbar.
Der Innovationsrat legt fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 und die Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden müssen. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.
Für Mitarbeitende, deren Mitarbeit im Projekt bereits durch eigens dafür bereitgestellte Mittel vollumfänglich finanziert ist, werden keine Personalkosten entschädigt.