In dieser Verordnung bedeuten:
- Herstellungsunterlagen: Werkstattzeichnungen, Stücklisten, Beschreibungen der Verfahren zur baumusterkonformen Herstellung von Produkten, Prüfprotokolle sowie technische Mitteilungen und Verfügungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
- Produkte: Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
- 5 Freigabebescheinigung: Bescheinigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Herstellungsunterlagen;
- 6 Einfliegen:Flug eines neu hergestellten Luftfahrzeugs zum Nachweis, dass dieses den Angaben gemäss Baumusterzeugnis entspricht.