Folgende Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, sofern Artikel 3 erfüllt ist:
- Aromaextrakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1;
- thermisch gewonnene Reaktionsaromen:1.die den in Anhang 2 festgelegten Bedingungen für die Herstellung von thermisch gewonnenen Reaktionsaromen entsprechen, und2.bei denen die Höchstmengen für bestimmte Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen nach Anhang 2 nicht überschritten werden;
- Aromavorstufen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1;
- Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
Folgende Aromen und Ausgangsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 3 aufgeführt sind:
- Aromastoffe;
- Aromaextrakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2;
- thermisch gewonnene Reaktionsaromen:1.die ganz oder teilweise unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 fallen, oder2.die in Bezug auf die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen oder in Bezug auf die Höchstmengen für bestimmte unerwünschte Stoffe nicht den Bedingungen von Anhang 2 entsprechen;
- ...
- Aromavorstufen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 2;
- sonstige Aromen;
- Ausgangsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 2;
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a sind Aromastoffe zulässig:
- in zusammengesetzten Lebensmitteln, sofern der Aromastoff für die Verwendung in oder auf einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist;
- in Lebensmitteln, die ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet werden, sofern dieses den Bedingungen von Anhang 3 entspricht.
Stoffe nach Anhang 4 Ziffer 1 dürfen Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden.
Bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen keine Ausgangsstoffe nach Anhang 5 Ziffer 1 verwendet werden.
Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus den in Anhang 5 Ziffer 2 aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellt werden, dürfen nur nach den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.
Den Lebensmitteln nach Anhang 6 dürfen keine Aromen zugesetzt werden.
Aromen dürfen Stoffe nach der Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (ZuV) oder andere Lebensmittelzutaten, die zu technologischen Zwecken zugefügt wurden, enthalten.
Raucharomen dürfen nur verwendet werden, wenn die Bedingungen für die Herstellung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 eingehalten werden.