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822.117 GebV-ArG

Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 1 ,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 2 .

Art. 3 Gebührenbemessung

Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

Es gelten folgende Gebührenansätze:

  1. 3 Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden

Fr. 200.–

  1. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden

Fr. 400.–

  1. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
    von bis zu 3 Stunden


Fr. 50.–

  1. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
    von mehr als 3 Stunden


Fr. 100.–

Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent. 4

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 5 kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.