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843.142.3

Verordnung
über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich

vom 12. Mai 1989 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 1 ,

gestützt auf Artikel 48 der Verordnung vom 30. November 1981 2
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Minimale Nettowohnfläche im allgemeinen und minimales Raumprogramm

Die minimale Nettowohnfläche und das minimale Raumprogramm ergeben sich wie folgt:

Minimales Raumprogramm

Personen-Haushalt
(Normalbelegung,
PHH)

Individualbereich

Gemeinschafts-
bereich

Küche

Hygienebereich

Abstellraum
innerhalb
der Wohnung

Restfläche**

Total minimale
Nettowohnfläche

m2

m2

m2

m2

m2

m2

m2

1*

Total 26

5

4

5

40

2*

14

18

5

4

9

50

3

24

19

5,5

4

7,5

60

4

30

20

5,5

4

10,5

70

5

36

21

6,0

5,5

11,5

80

6

42

22

6,0

5,5

14,5

90

7

48

23

6,5

5,5

2

15

100

8

54

24

6,5

5,5

2

18

110

*

Die Broschüre Nr. 23d «Die altersgerechte Wohnung: Grundlagen, Mindestanforderungen und Empfehlungen»/1981 der Eidgenössischen Forschungskommission Wohnungswesen (FWW) gilt als Grundlage, soweit diese Verordnung keine strengeren Bestimmungen enthält.

**

Die Restfläche wird gebildet aus der Summe der Verkehrsflächen und den Flächen, die über die Mindestwerte des Raumprogrammes hinausgehen.

Art. 2 Minimale Nettowohnfläche im besonderen

Die Nettowohnfläche eines Individualraumes für eine Person darf 10 m 2 nicht unterschreiten. Kleinere Räume werden zugelassen, sofern sie mit andern Räumen zusammengelegt werden können.

Die Nettowohnfläche des ersten Individualraumes für zwei Personen darf 14 m 2 nicht unterschreiten.

Die Nettowohnfläche der weiteren Individualräume für zwei Personen darf 12 m 2 nicht unterschreiten.

Art. 3 Minimale Ausstattung der Küche

In der Küche muss die folgende Anzahl von Elementen zu 55 cm Breite und 60 cm Tiefe aufgestellt werden können:

Personen-Haushalt (PHH)

1 und 2

3 und 4

5 und 6

7 und 8

Anzahl Elemente

Der Bewegungsraum vor der Ausstattung muss bei 1- und 2‑PHH-Wohnungen mindestens 140 cm und bei 3- bis 8‑PHH-Wohnungen mindestens 120 cm breit sein.

Art. 4 Minimale Ausstattung des Hygienebereichs

Der Hygienebereich muss ein Raumprogramm mit folgender Ausstattung aufweisen:

für 1 und 2 PHH:

einen rollstuhlgängigen Duschenraum mit bodenebener Dusche, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separaten Raum vorgesehen ist;

für 3 und 4 PHH:

einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separaten Raum vorgesehen ist;

für 5 bis 8 PHH:

einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch, einen weiteren Sanitärapparat oder eine Anschlussmöglichkeit für einen weiteren sanitären Apparat (z. B. zweiter Waschtisch, WC, Bidet, Waschmaschine) und einen WC-Raummit WC und Waschtisch.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 17. Dezember 1986 3 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.