Die Steuererleichterung beginnt am Tag, an dem das neu gegründete Unternehmen oder die neu eröffnete Betriebstätte nach Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) steuerpflichtig wird. Wenn die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen hat, so beginnt die Laufzeit der Steuererleichterung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesratsverordnung beim SECO eingereicht wurde.
Für Vorhaben bestehender Unternehmen beginnt die Laufzeit der Steuererleichterung am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem durch das betreffende Vorhaben nach anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss Obligationenrecht zum ersten Mal ein Umsatz erzielt wurde.
Wird bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch das Vorhaben eines bestehenden Unternehmens kein Umsatz erzielt, so beginnt die Laufzeit der Steuererleichterung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesratsverordnung beim SECO eingereicht wurde.
Die Steuererleichterung des Bundes muss nicht gleichzeitig mit derjenigen des Kantons beginnen.