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916.472

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV)

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 1. Dezember 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1 ,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 2 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten,
Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 3 ,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 4 ,
Artikel 58 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 5
und die Artikel 45 c Absatz 4 und 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 6
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 7 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Abkommens vom 17. November 2010 8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, 9

verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 110 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

Art. 211 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 12 (AllgGebV).

Art. 313 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.

Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.

Art. 414 Gebührenzuschlag

Das BLV 15 kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 516 Auslagen

Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV17 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 199618 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
  2. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;
  3. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.

Art. 619 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen

Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 AllgGebV 20 sind nicht anwendbar.

Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.

Art. 721 Gebührenbezug

Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.

Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.

Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 822 Rechtsmittel

Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 23 .

Art. 9–1424

2. Kapitel Gebührenansätze

1. Abschnitt Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr25

Art. 1526 Einfuhrsendungen

Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen: 27

Fr.

  1. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen

88.—

  1. für jede weitere Tonne

14.70

  1. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen

676.—

Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen:

Fr.

  1. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen

68.20

  1. für jede weitere Tonne

11.40

  1. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen

523.90.28

Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1. 29

Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 30 . Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.

Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 2013 31 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2. 32

Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen:

  1. für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle;
  2. für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.33

Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 34 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet. 35

Art. 1636 Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union

Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.

Art. 1737 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten

Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.

Art. 17a38 Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung

Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 2015 39 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.

Art. 17b40 Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

Für die Verfügung von Massnahmen nach Artikel 68 EDAV-DS 41 , Artikel 30 der Verordnung vom 28. November 2014 42 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) sowie den Artikeln 28–28 b und 34–38 der Verordnung vom 4. September 2013 43 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.

Art. 1844 Bewilligungen

Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 EDAV-DS 45 oder nach der EDAV‑Ht 46 beträgt 60 Franken. 47

48

Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 2015 49 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU) beträgt 40–100 Franken. 50

Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.

Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach den Absätzen 1, 1 ter und 2 beträgt 20 Franken. 51

2. Abschnitt Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

Art. 19

Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 EDAV-DS 52 und nach Artikel 27 EDAV-EU 53 betragen 40–100 Franken. 54

Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen 10–60 Franken.

Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach Absatz 2 beträgt 10 Franken. 55

3. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 20

Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

  1. eine Grundgebühr für Bewilligungen, die ohne besondere Abklärungen ohne weiteres erteilt werden können


20. – bis 50. –

  1. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, ohne Betriebsbesuch


100. –

  1. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, mit Betriebsbesuch


150. –

  1. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen pro Tag, mit
    oder ohne Betriebsbesuch


350. –

Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom 10. November 195956;
  2. die Auslagen für Material;
  3. 57 die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200858).

3a. Abschnitt

Art. 20a59

4. Abschnitt

Art. 2160

Art. 21a61

5. Abschnitt

Art. 2262

6. Abschnitt Diagnostische Laboratorien

Art. 23

Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.

7. Abschnitt

Art. 2463

8. Abschnitt Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen64

Art. 24a

Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr: 65

Fr.

  1. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

4000.–

  1. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

2500.–

  1. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten

2500.–

  1. 66 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1000.–

  1. 67 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
    für weitere Aufgaben

1000.–

Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:

  1. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

800.–

  1. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

600.–

  1. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten

600.–

  1. 68 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung

400.–

  1. 69 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben

400.–

Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.

9. Abschnitt Benutzung der Informationssysteme Animex ch und E Cert70

Art. 24b Benutzung des Informationssystems Animex-ch71

Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems Animex-ch 72 von den Kantonen folgende Gebühren:

Fr.

  1. Abwicklung von Bewilligungen für Tierversuche oder
    Versuchstierhaltungen, einschliesslich Berichte


200.– bis 300.–

  1. Abwicklung von Bewilligungen für die Ergänzung eines Tierversuchs oder einer Versuchstierhaltung


60.– bis 80.–

  1. Abwicklung von Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV)


200.– bis 300.–

  1. Abwicklung von Ergänzungen zu Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV)


60.– bis 80.–

  1. jährlich für die Akkreditierung einer Person einschliesslich des fortlaufenden Managements der Aus-, Weiter- und Fortbildung



60.– bis 80.–

Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem Animex-ch arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.

Art. 24bbis73 Benutzung des Informationssystems E-Cert

Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.

10. Abschnitt Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Genehmigung von Nützlingen

Art. 24c Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für Verkaufserlaubnisse und für Zertifikate

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen für Pflanzenschutzmittel nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 74 (PSMV) folgende Gebühren:

Fr.

Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe sind Wirkstoffe mit geringem Risiko sind

  1. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

20 000

10 000

  1. Behandlung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV)

12 000

6000

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change»

5000

2500

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change»

3000

1500

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non-significant change»

1000

500

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non‑significant change»

600

300

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer Änderung in bestimmten Beurteilungsbereichen, wie Änderung der Wirkstoffquelle oder der Einstufung und Kennzeichnung

600

300

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMV
  2. pro Indikation

200

100

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMV
  2. pro Indikation

100

50

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung (Art. 17 PSMV)
  2. pro Indikation

100

50

  1. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassung
  2. pro Indikation

100

50

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erteilung einer Verkaufserlaubnis

200

200

  1. Behandlung eines Gesuchs um Anpassung einer Verkaufserlaubnis

100

100

  1. Behandlung eines Gesuchs um administrative Anpassung einer Zulassung oder Verkaufserlaubnis, einschliesslich um Übertragung der Zulassung auf eine neue Zulassungsinhaberin

100

100

  1. Prüfung auf Vollständigkeit des Dossiers von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die nach den Artikeln 5 und 6 PSMV als genehmigt gelten oder deren Genehmigung in der EU erneuert wurde

800

400

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

12 000

6000

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der vereinfachten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV)

7000

3500

  1. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht (Art. 48 PSMV)
  2. pro Pflanzenschutzmittel

200

100

  1. Behandlung eines Gesuchs um Ausstellung eines Zertifikats nach Artikel 87 PSMV

100

100

Art. 24d Gebühren für Nützlinge

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen, um Erneuerung der Genehmigung oder um Notfallzulassung nach der PSMV 75 folgende Gebühren:

Fr.

Nützlinge

Nützlinge mit geringem Risiko

  1. Behandlung eines Gesuchs um Genehmigung eines Nützlings

2000

800

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Genehmigung eines Nützlings

1000

400

  1. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassung
  2. pro Indikation

80

50

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 13. Juni 197776;
  2. der Gebührentarif vom 1. April 197277 für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh.

Art. 26 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung 78 .

Art. 26a79 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2025

Die Erhebung der Gebühren für die Prüfungen und die Kontrollen nach Artikel 24 c in der Fassung gemäss bisherigem Recht 80 richtet sich nach bisherigem Recht, wenn das Gesuch vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. August 2025 eingereicht wurde.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Anhang81