Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:
- das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung;
- die Neubewertung der Konformität;
- die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen;
- die Marktüberwachung.
Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:
- Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
- Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure);
- Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber);
- Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind;
- Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).
Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach:
- Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)7, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19808 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19999; oder
- Abschnitt 2.2.7 des Übereinkommens vom 30. September 195710 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).