Diese Verordnung regelt:
- die Zuständigkeiten bei den Verfahren zur Notifikation geplanter und bestehender technischer Vorschriften und Normen (Notifikationsverfahren);
- die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) bei der:1.Abwicklung der Notifikationsverfahren,2.Auskunftserteilung über geplante und bestehende technische Vorschriften und Normen,3.Wahrung schweizerischer Interessen in den Lenkungsgremien internationaler Normenorganisationen, welche technische Normen erarbeiten, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird.
Die Artikel 2–4 und 8 sind auch auf Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft nach Anhang H des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) anwendbar. 7