Auf nicht gefährdeten Forderungen sind Wertberichtigungen für Ausfallrisiken wie folgt zu bilden:
- Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV: für erwartete Verluste;
- Banken, der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, deren Anteil der Position 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft» in mindestens einem der drei der Berichtsperiode vorangehenden Geschäftsjahre mehr als ein Drittel der Summe der Positionen 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft», 2.5 «Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft», 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» und 4.6 «Subtotal übriger ordentlicher Erfolg» beträgt und die damit vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind: für inhärente Ausfallrisiken;
- Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV und diejenigen Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die nicht vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind, sowie Wertpapierhäuser: für latente Ausfallrisiken.
Konzern und Einzelgesellschaften sind für die Kategorisierung unabhängig voneinander zu betrachten.
Banken gemäss Absatz 1 Buchstabe b können Wertberichtigungen für erwartete Verluste bilden. Banken und Wertpapierhäuser gemäss Absatz 1 Buchstabe c können Wertberichtigungen für inhärente Ausfallsrisiken oder Wertberichtungen für erwartete Verluste bilden.
Banken, welche keinen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 anwenden, verwenden für die Ermittlung der erwarteten Verluste einen Ansatz, welcher auf langfristigen Durchschnittsschätzungen und auf einer Restlaufzeitbetrachtung beruht. Dazu gelten folgende Bestimmungen:
- Wertberichtigungen für erwartete Verluste sind auf folgenden Positionen zu bilden:1.Position 1.2 «Forderungen gegenüber Banken»;2.Position 1.4 «Forderungen gegenüber Kunden»;3.Position 1.5 «Hypothekarforderungen»;4.Schuldtitel mit Haltung bis zur Endfälligkeit in der Position 1.9 «Finanzanlagen».
- Auf Beständen, für welche regulatorisch der Internal-Rating-Based-Ansatz (IRB-Ansatz) angewendet wird, werden die erwarteten Verluste mittels eines modellbasierten Ansatzes ermittelt. Dazu können aufsichtsrechtliche Berechnungen verwendet werden, wobei eine Aufrechnung auf die Restlaufzeit vorzunehmen ist.
- Auf Beständen, für welche regulatorisch der Standardansatz angewendet wird, kann ein einfacher Ansatz zur Ermittlung der erwarteten Verluste verwendet werden.
Die für die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 verwendeten Methoden und Daten sowie die getroffenen Annahmen sind im Anhang zum Abschluss zu erläutern.
Banken der Kategorien 1 und 2, die einen der anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 für die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken verwenden, haben die Guidance on credit risk and accounting for expected credit losses vom Dezember 2015 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht anzuwenden.
Wertberichtigungen für erwartete Verluste, sofern sie nicht auf der Basis eines anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 3 Absatz 1 gebildet wurden, sowie Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken, können für die Bildung von Einzelwertberichtigungen gemäss Artikel 24 Absatz 3 verwendet werden. Die Banken und Wertpapierhäuser legen die Parameter über die Art und Weise der Verwendung und die Dauer des Wiederaufbaus fest. Die Parameter sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen.
Führt die Verwendung von Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder von Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken nach Absatz 7 zu einer Unterdeckung, so ist diese im Anhang zum Abschluss offenzulegen.
Für die übrigen Institute nach Artikel 1 Absatz 1 gelten die Vorgaben in den Absätzen 1–8 sinngemäss.
Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung freiwerdender Wertberichtigungen wesentlich, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern.