AS 2026 167
Verordnung
über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
Änderung vom 15. April 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Mai 20221 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 22 Sie müssen in den Jahren 2026 und 2027 sicherstellen, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 1. Oktober und 1. Dezember Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
15. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |