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AS 2006 4137

Epidemiengesetz

Epidemiengesetz (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln)

Änderung vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20061, beschliesst:

I Das Epidemiengesetz vom 18. Dezember 19702 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Versorgung Der Bundesrat sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19823 sicherstellen kann.

Art. 32a Kosten 1 DerBund trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der der Versorgung mit Heilmitteln Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 6.

2 Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der

Abgabe nach den Voraussetzungen: a. des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Kranken- versicherung; b. des Bundesgesetzes vom 20. März 19815 über die Unfallver- sicherung; c. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über die Militärver- sicherung.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, übernimmt der

Bund die Kosten der Heilmittel.

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Epidemiengesetz AS 2006

Art. 32b Förderung 1 Der Bund kann die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 6 in der der Herstellung von Heilmitteln Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

2 Erkann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in

Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebun- denen Beiträgen leisten.

3 Er kann die Beiträge ausrichten, wenn der Hersteller:

a. nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Entwick- lung oder Produktion solcher Heilmittel verfügt; b. sich zur Produktion solcher Heilmittel in der Schweiz ver- pflichtet; und c. dem Bund die vorrangige Belieferung mit solchen Heilmitteln im Fall von ausserordentlichen Umständen zusichert.

Art. 32c Schadensdeckung 1 Der Bund kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Artikel 6 den Schaden zu decken, für den dieser als Folge einer vom Bund empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

2 Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in

einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Hersteller festge- legt.

II 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 7. Oktober 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Nationalrat, 6. Oktober 2006 Ständerat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

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